Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Der Gemeinderat Effeltrich nimmt den Antrag auf isolierte Befreiung zur Kenntnis.

Das geplante Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes Effeltrich „West“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welcher Vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.

 

Nach Art. 57 Abs. 1 Ziff. 7 Buchst. a BayBO sind Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig. Dem Vorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes Recht Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) entgegen.

 

Der Antragssteller möchte eine Sichtschutzmauer entlang der südlichen Grundstücksgrenze (Richtung Kreisstraße) mit einer Höhe von 1,80m errichten. Als Baumaterial ist WPC geplant.

 

Für Einfriedungen ist im Bebauungsplan folgendes festgelegt:

Höhenfestsetzung: Höhe einschließlich Sockel einheitlich 1,10m

Zaunart: Zaun mit senkrechten Latten, Maschendrahtzaun mit Stahlstützen und Heckenhinterpflanzung, Jägerzaun (Diagonale Hanichel), Schmiedeeisen.

 

Die Befreiung kann erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar, die Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für die Erteilung der Befreiung und den Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Effeltrich zuständig. (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG).

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.


Beschluss:

Der Gemeinderat Effeltrich erteilt sein Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan Effeltrich „West“ wie beantragt. Der Errichtung eines Sichtschutzzaunes aus WPC mit einer Höhe von 180cm auf dem Grundstück Fl.Nr. 1422/26 (Dr.-Rühl-Straße 32); BVZ 23-19-EF wird zugestimmt.