Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Anwesend: 9

Der Gemeinderat Effeltrich nimmt die Stellungnahme des Landratsamt Forchheim zur Kenntnis.

 

Die Gemeinde Effeltrich hat das Bauvorhaben in seiner Sitzung vom 14.10.2019 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde unter der Voraussetzung, dass die Versorgung mit Löschwasser vom Antragssteller selbst zu sichern ist und die am Flurweg entstandenen Schäden vom Antragssteller selbst zu beheben sind erteilt.

 

Die von der Gemeinde geforderten Voraussetzungen stehen nicht mit der Erschließung oder Öffentlichen Belangen nach § 35 BauGB in Verbindung. Demnach steht es der Gemeinde nicht zu, diese Dinge zu fordern. Sie kann lediglich auf das Thema Löschwasser hinweisen. Das Landratsamt wird dies dementsprechend beim Brandschutznachweis berücksichtigen.

 

Der Gemeinde Effeltrich wird nun bis zum 31.01.2019 Zeit zur Stellungnahme gegeben. Sollte die Gemeinde Ihr Einvernehmen nicht ohne die Voraussetzungen erteilen, wird das gemeindliche Einvernehmen durch das Landratsamt Forchheim ersetzt. Sollte das Landratsamt Forchheim das Einvernehmen der Gemeinde Effeltrich ersetzen, besteht wiederum eine Klagemöglichkeit für die Gemeinde Effeltrich.

 

Wie bereits in der Sitzung vom 14.10.2019 erläutert, ist das Grundstück über einen öffentlich gewidmeten, nicht ausgebauten Anliegerweg erschlossen. Der Straßenbaulastträger für diesen Anliegerweg sind alle Anlieger. Der Anliegerweg ist zum Teil nur 2,50 Meter breit und nicht auf Baumaschinen ausgelegt. Es ist also davon auszugehen, dass nach dem Bau der Heu- und Strohhalle der Weg in erheblichen Maße beschädigt ist.

 

Sollte es durch den Bau nun zu Schäden am Flurweg kommen und dieser nicht Wiederhergestellt werden, muss dies unter Umständen privatrechtlich zwischen den Eigentümern geklärt werden.


Beschluss:

Die Gemeinde Effeltrich erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Neubau einer ldw. Heu- und Strohhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 957 Gkg. Effeltrich; Tektur zu BVZ 17-18-EF entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen.

Die Gemeinde Effeltrich weist  auf das Thema Löschwasser hin (Löschwasserversorgung ist an dieser Stelle nicht ausreichend). Das Landratsamt wird dies dementsprechend beim Brandschutznachweis berücksichtigen.