Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Mit dem o. a. Antrag stellt Herr Johannes Schmitt, Baiersdorfer Str. 24, 91099 Poxdorf den Antrag auf Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf der genannten Flur Nummer. Der Gemeinderat hat mit der Sitzungsladung im Ratsinformationssystem die Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen.

Direkt im Anschluss auf der Fl. Nr. 1177 der Gemarkung Poxdorf errichtet die BEW Schnaittachtal eine Freiflächen-Photovoltaikanlage auf einer Fläche von 84.129 qm.

Dadurch, dass beide Anlagen miteinander errichtet werden, wurde angeregt, dass Herr Schmitt sich an die BEW Schnaittachtal anhängt. Dies wurde von der BEW Schnaittachtal abgelehnt, mit der Begründung, dass der Verfahrensstand einfach derzeit weiter ist.

 

Herr Schmitt stellt aus diesem Grund einen eigenen Antrag auf Errichtung dieser Freiflächen-Photovoltaikanlage.

Hierfür müsste ein Vorhabens- und Erschließungsplan zum Vorhabensbezogenen Bebauungsplan als „Sondergebiet für die Errichtung einer Freiflächen- Photovoltaikanlage“ aufgestellt werden. Mit dem Bebauungsplan soll die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Photovoltaikanlage geregelt werden. In diesem Zusammenhang ist auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes vorzunehmen. Die Kosten hierfür müssen komplett vom Betreiber übernommen werden (städtebaulicher Vertrag zur Übernahme von Fremdkosten). Des Weiteren ist ein Straßenbenutzungsvertrag für private Leitungen in Gemeindestraßen/Gemeindewege zu schließen. Zudem soll ein sogenannter Durchführungsvertrag mit  allen Regelungen (Aufplanung, Durchführungsverpflichtung, Herstellungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Gewährleistung und Abnahme für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Sicherheitsleistungen, Vergabe und Bauleitung, Baudurchführung, Haftung- und Verkehrssicherung, Erschließung, Kostentragung, Rechtsnachfolge, Sitz- und Betreibergesellschaft d. h. Gewerbesteuer fließt zu 100 % an die Gemeinde, Haftungsausschluß, Rückbau, Vertragsdauer und Kündigung) geschlossen werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die o. a. Verträge für das oben genannte Vorhaben zu schließen.

Dem Vorhabensträger ist darzulegen, dass ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB nur dann erfolgt, wenn die oben genannten Verträge vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 unterschrieben vorliegen. Es sind nur die Verträge der Gemeinde zu verwenden. Die Gesamtkosten sind vom Vorhabensträger zu übernehmen.


Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, unter der Voraussetzung, dass die genannten Verträge unterschrieben werden, zuzustimmen.