Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 3, Anwesend: 14

Der Gemeinderat Effeltrich nimmt den Antrag auf isolierte Befreiung zur Kenntnis.

Das geplante Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes Effeltrich „Althof II“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welcher Vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.

 

Nach Art. 57 Abs. 1. Ziff. 7 Buchst. a BayBO sind Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig. Dem Vorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes Recht Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) entgegen.

 

Der Antragssteller möchte einen Stabmattenzaun mit einer Höhe von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze zur Straße errichten.

 

Nach dem Bebauungsplan sind zur Straße lediglich Holzzäune und Naturhecken zugelassen. Die maximale Zaunhöhe beträgt 0,70m über OK Straße.

 

Der Antrag auf Errichtung eines höheren Zaunes begründet sich auch dadurch, dass der Hund der Antragsteller bereits 2018 über den Zaun gesprungen ist und Passanten massiv bedroht hat. Von der Verwaltung wurde u.a. die Möglichkeit eines höheren Zaunes in Betracht gezogen um dies zu unterbinden.

 

Die Befreiung kann erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar, die Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter der Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für die Erteilung der Befreiung und den Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Effeltrich zuständig. (Art. 63. Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG).

Die Nachbarunterschriften sind nicht vorhanden.


Beschluss:

Der Gemeinderat Effeltrich erteilt sein Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan Effeltrich „Althof II“ wie beantragt. Der Errichtung eines Stabmattenzaunes mit einer Höhe von 150 cm auf dem Grundstück Fl.Nr. 1368/10 Gkg. Effeltrich wird zugestimmt.

Der Gemeinderat stimmt einer Verblendung des Zaunes nicht zu. Der Zaun ist durchsichtig zu halten.