Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 2, Anwesend: 14

Der Gemeinderat Effeltrich nimmt die Bauvoranfrage zur Kenntnis.

Das Vorhaben liegt im Außenbereich, demnach ist das Bauvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Bei der Voranfrage möchte der Antragssteller beantwortet bekommen, ob auf dem Grundstück Fl.Nr. 1426 Gkg. Effeltrich ein Wohnhaus gebaut werden darf.

Das Bauvorhaben ist als sonstiges Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen.

 

Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belangen nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB) liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

  1. Den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.

Im Flächennutzungsplan ist für das Grundstück eine Nutzungsart als „landwirtschaftliche Fläche“ festgelegt, die Errichtung eines Wohnhauses widerspricht somit der Darstellung des Flächennutzungsplanes

  1. Den Darstellungen des Landschaftsplanes widerspricht

Aufgrund des alters des letzten Flächennutzungsplanes gibt es für Effeltrich noch keinen Landschaftsplan.

  1. Schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird.

Schädliche Umwelteinwirkungen werden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen.

  1. Unwirtschaftliche Aufwendungen für Straße und andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert.

Das geplante Vorhaben liegt an einer Stichstraße in Privatbesitz, die Erschließung ist durch die Bauantragssteller sicherzustellen. Es ist allerdings nicht von unwirtschaftlichen Aufwendungen auszugehen.

  1. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.

Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes werden nicht beeinträchtigt. Das Orts- und Landschaftsbild wird nicht verunstaltet und Ihr Erholungswert wird nicht beeinträchtigt.

  1. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet.

Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur werden nicht beeinträchtigt. Das Grundstück ist bei HQ100 nur kaum mit Hochwasser belastet. Es gibt keine aktuellen Pläne bezüglich des Hochwasserschutzes der Gemeinde Effeltrich auf dem Grundstück.

  1. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedelung befürchten lässt.

Das Vorhaben liegt direkt an der Bestandsbebauung des Ortes, eine Splittersiedelung ist dadurch nicht zu befürchten.

  1. Die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.

Die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen wird nicht gestört.

 

Die Beeinträchtigung eines einzelnen Belangs reicht aus, um eine Einzelfallgenehmigung unmöglich zu machen.

 

Allerdings gibt es zu Punkt 1 noch eine Ergänzung aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderat vom 22.10.2018.

 

Der Gemeinderat hat hier beschlossen, die Grundstücke Fl.Nr. 1428 und 1427 Gkg. Effeltrich in den Bebauungsplan „Mühlbachwiesen“ mit einzubeziehen, sollte man sich mit einem anderen Grundstückseigentümer auf einen Tausch einigen können. Sollte aus diesen Flächen also Bauland werden, wäre nach der Bebauung das Grundstück Fl.Nr. 1426 Gkg. Effeltrich automatisch dem Innenbereich zuzuordnen.

 

Es wäre nun also zu überlegen, ob das Grundstück Fl.Nr. 1426 Gkg. Effeltrich nicht in die geplante Bauleitplanung mit einbezogen wird.

 

Die Verwaltung empfiehlt, das planungsrechtliche Einvernehmen nicht in Aussicht zu stellen, da das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig ist. Dem Antragssteller kann in Aussicht gestellt werden, das Grundstück Fl.Nr. 1426 Gkg. Effeltrich in eine spätere mögliche Bauleitplanung über die Erweiterung des Bebauungsplanes „Mühlbachwiesen“ mit einzubeziehen, sollte der Beschluss vom 22.10.2018 umgesetzt werden.

 


Beschluss:

Dem Antragssteller wird in Aussicht gestellt, das Grundstück Fl.Nr. 1426 Gkg. Effeltrich in eine spätere mögliche Bauleitplanung über die Erweiterung des Bebauungsplanes „Mühlbachwiesen“ mit einzubeziehen, sollte der Beschluss vom 22.10.2018 (TOP Ö 6) umgesetzt werden.

Dem Antragsteller steht es frei, den Antrag auf eine Einbeziehungssatzung zu stellen.