Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Das geplante Vorhaben liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile.

 

Nach Art. 57 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b BayBO sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 BayBO mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig. Dem Bauvorhaben steht aber als unmittelbar geltendes Recht die Garagen- und Stellplatzverordnung (§ 2 Abs. 1 GarStellV) entgegen.

 

Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Abweichungen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen.

 

Für die Erteilung der Abweichung ist das Landratsamt Forchheim zuständig.

 

Das Carport ist ohne seitliche Verkleidung geplant. Bezüglich der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche bestehen somit keine Bedenken.


Beschluss:

Die Gemeinde Effeltrich hat gegen die Erteilung einer Abweichung von § 2 Abs. 1 der Garagen und Stellplatzverordnung für das Bauvorhaben eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 567/6 Gkg. Gaiganz keine Bedenken bezüglich der Einsicht in den Verkehr. Eine seitliche Verkleidung darf erst ab einem Abstand von 3,00m von der öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden.