Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 1

Der Gemeinderat Poxdorf nimmt den Antrag zur Kenntnis.

 

Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Gräbig“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welcher vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Nach Art. 57 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b BayBO sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig. Dem Bauvorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes Recht die Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) entgegen.

 

Der Antragssteller möchte eine Blechgarage (4m x 6m x 2,7m) an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 1363 Gkg. Poxdorf errichten.

 

Die Blechgarage befindet sich außerhalb des Baufensters. Befreiungen sind diesbezüglich schon erteilt worden.

 

Befreiungen können erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar sind, die Grundzüge der Planung nicht berühren und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Für die Erteilung der Befreiung und den Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Poxdorf zuständig. (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG)

 

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

 

Aufgrund der Nähe zum Entwässerungsgraben des Flurweges Fl.Nr. 1363 Gkg. Poxdorf sind Verunreinigungen durch die Grabenpflege an der Garage hinzunehmen.


Beschluss:

Der Gemeinderat Poxdorf erteilt sein Einvernehmen zu der beantragten Befreiung vom Bebauungsplan „Gewerbegebiet Gräbig“. Der Errichtung einer Blechgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1350/1 Gkg. Poxdorf (Kersbacher Straße 3); BVZ 4-20-PO wird zugestimmt. Aufgrund der Nähe zum Entwässerungsgraben des Flurweges Fl.Nr. 1363 Gkg. Poxdorf sind Verunreinigungen durch die Grabenpflege an der Garage hinzunehmen.