Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Der Gemeinderat Effeltrich nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

 

Das Vorhaben liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile, demnach ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Der Antragssteller hat bereits eine Bauvoranfrage gestellt. Diese wurde am 09.12.2019 vom Gemeinderat behandelt. Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung am 09.12.2019 das Einvernehmen in Aussicht gestellt. Es gab allerdings noch keine Ansichten bezüglich des Wohnhauses.

 

Das Bauvorhaben liegt zwischen zwei denkmalgeschützten Gebäuden.

 

Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses (1+D+SB) mit einem Satteldach. Auf der Rückseite des Gebäudes (Richtung Oberer Bühl) befindet sich ein kleiner Vorbau mit geringer Dachneigung. Dieser ist von der Bergstraße aus nicht zu sehen und stört somit nicht die Ansicht der zwei denkmalgeschützten Gebäude.

 

Die Erschließung ist gesichert. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Die Nachbarunterschriften sind unvollständig.

 

Dem Bauantrag benötigt eine Abweichung bezüglich der Abstandsflächen. Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung ist vorhanden.


Beschluss:

Die Gemeinde Effeltrich erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Abriss eines bestehenden Wohnhauses sowie Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 19 Gkg. Effeltrich (Bergstraße 4); BVZ 4-20-EF entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen.