Sitzung: 04.05.2020 GRE/076/2020
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 3, Anwesend: 14
Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO ist aus der Mitte des
Gemeinderats mindestens ein weiterer Bürgermeister (der „zweite Bürgermeister“)
in geheimer Abstimmung zu wählen. Auf diese Wahl ist in der Tagesordnung zur konstituierenden
Sitzung ausdrücklich hinzuweisen (Art. 51
Abs. 3 Satz 2 GO). Entsprechendes gilt ggf. für die Wahl
eines dritten Bürgermeisters. Es handelt sich also um zwei getrennte
Tagesordnungspunkte und Wahlen. Wählbar sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder,
welche die Voraussetzungen für die Wahl zum
ersten Bürgermeister erfüllen (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GO in
Verbindung mit Art. 39 GLKrWG). Es wurden, für die Wahl(en) im Vorfeld der
Sitzung Stimmzettel mit allen Ratsmitgliedern, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen
erfüllen, vorbereitet. Für das Wahlverfahren gilt Art. 51 Abs. 3 GO (vgl. auch
§ 26 / § 31 der Geschäftsordnungsmuster für kleinere
/ größere Gemeinden). Die Befangenheitsvorschrift des Art. 49
Abs. 1 GO ist bei Wahlen nicht anwendbar (vgl. Art. 49 Abs. 2 Nr. 1 GO). Im Anschluss
an die Wahl und nach Annahme der Wahl (vgl. Art. 9 KWBG) sind die weiteren
Bürgermeister nach Art. 27 KWBG durch den ersten Bürgermeister zu vereidigen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Zahl der weiteren Bürgermeister auf 2 festzulegen. Es soll einen zweiten Bürgermeister sowie einen dritten Bürgermeister in der Gemeinde Effeltrich geben.