Sitzung: 04.05.2020 GRE/076/2020
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14
Die weiteren
ehrenamtlichen Bürgermeister haben neben der als Gemeinderatsmitglied gewährten
Entschädigung einen Anspruch auf weitere Entschädigung nach dem Maß der
Inanspruchnahme als weiterer Bürgermeister (vgl. Art. 53 Abs. 4, Art. 54 KWBG).
In der vergangenen Periode ist dem 2. Bürgermeister folgende Entschädigung gewährt worden.
1. Die laufende monatliche Entschädigung beträgt 100,00 €. Mit dieser Entschädigung sind alle Dienstgeschäfte abgegolten, die nicht unter Nr. 2 fallen. Die laufende Entschädigung beträgt derzeit auf Grund von Lohnsteigerungen 147,-- € monatlich.
2. Neben der Entschädigung nach Nr. 1 dieses Beschlusses wird im Falle der Vertretung des 1. Bürgermeisters bei Urlaub oder Krankheit ab dem 3. Vertretungstag eine Entschädigung von 1/30 der monatlichen Entschädigung des 1. Bürgermeisters je Vertretungstag gewährt. Auf diesen Betrag sind die Entschädigungen anzurechnen, die dem 2. Bürgermeister für den gleichen Zeitraum als Gemeinderatsmitglied zustehen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, folgende Entschädigung für den ehrenamtlichen 2. Bürgermeister.
1. Die laufende monatliche Entschädigung beträgt 150,00 €. Mit dieser Entschädigung sind alle Dienstgeschäfte abgegolten, die nicht unter Nr. 2 fallen.
2. Neben der Entschädigung nach Nr. 1 dieses Beschlusses wird im Falle der Vertretung des 1. Bürgermeisters bei Urlaub oder Krankheit ab dem 3. Vertretungstag eine Entschädigung von 1/30 der monatlichen Entschädigung des 1. Bürgermeisters je Vertretungstag gewährt. Auf diesen Betrag sind die Entschädigungen anzurechnen, die dem 2. Bürgermeister für den gleichen Zeitraum als Gemeinderatsmitglied zustehen.
Der zweite Bürgermeister nimmt an der Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO nicht teil.