Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

Der Gemeinderat Poxdorf nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

 

Das geplante Vorhaben liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile und ist demnach nach § 34 BauGB zu beurteilen.

 

Nach § 34 BauGB sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauen Ortsteile zulässig, wenn sich diese nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Geplant ist die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten. Die hierfür erforderlichen Stellplätze sind nachgewiesen.

 

Die Firsthöhe des geplanten Gebäudes beträgt 12,46m. In der näheren Umgebung befindet sich kein Gebäude mit einer solchen Höhe. Das Gebäude fügt sich höhentechnisch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Das geplante Vorhaben sieht eine Geschossfläche von 800,47 m² vor. In der näheren Umgebung gibt es Gebäude mit noch höheren Geschossflächen. Dementsprechend fügt sich das Bauvorhaben bezüglich der geplanten Geschossfläche in die nähere Umgebung ein.

 

Die geplante Grundstücksfläche fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Auf dem Grundstück befindet sich ein Kanalanschluss DN150 an den Mischwasserkanal. Für 8 Wohneinheiten ist dies nach Meinung der Verwaltung nicht ausreichend. Für das geplante Vorhaben ist dementsprechend ein neuer Kanalanschluss notwendig. Dieser stellt einen zusätzlichen Kanalanschluss im Sinne der EWS der Gemeinde Poxdorf dar. Hierfür ist mit dem Antragssteller eine Sondervereinbarung zu schließen.

 

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.


Beschluss:

Die Gemeinde Poxdorf erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Neubau eines Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten und Carportanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 67/2 Gkg. Poxdorf; BVZ 12-20-PO entsprechend den eingereichten Planungsunterlagen. Mit dem Antragssteller ist bezüglich des zusätzlich benötigten Kanalanschlusses eine Sondervereinbarung zu schließen.

Es wird eine Gehwegabsenkung gefordert. Die Kosten für die Gehwegabsenkung ist von dem Antragsteller über eine Sondervereinbarung zu übernehmen.