Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Der Gemeinderat Poxdorf nimmt den Antrag auf isolierte Befreiung und isolierte Abweichung zur Kenntnis.

Das geplante Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Am Mühlweiher II“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welcher Vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.

Nach Art. 57 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig. Dem Bauvorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes Recht die Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen.

Für die Umsetzung des Vorhabens ist eine Befreiung von der Baugrenze notwendig.

Es ist weiterhin eine Abweichung von § 2 Abs. 1 GaStellV; Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche; notwendig. Eine seitliche Verkleidung des Carports ist erst nach einem Abstand von 3,00m zur öffentlichen Verkehrsfläche geplant. Die Einsicht in den Verkehr ist damit gewährleistet.

Die Befreiung kann erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für die Erteilung der Befreiung und dem Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Poxdorf zuständig. (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Für die Erteilung der isolierten Abweichung von § 2 Abs. 1 Satz 1 GaStellV ist das Landratsamt Forchheim zuständig.

 

Das Landratsamt Forchheim stellt die Erteilung der Befreiung in Aussicht, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen hierzu erteilt.

 

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.


Beschluss:

Der Gemeinderat Poxdorf erteilt sein Einvernehmen zu der beantragten Befreiung der Baugrenze des Bebauungsplanes „Am Mühlweiher II“ wie beantragt. Der Errichtung eines Doppelcarports auf dem Grundstück Fl.Nr. 84/9 Gkg. Poxdorf wird zugestimmt. Der Antrag auf Abweichung nach § 2 Abs. 1 Garagen- und Stellplatzverordnung wird an das Landratsamt Forchheim weitergeleitet.