Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1, Anwesend: 15

Der Gemeinderat nimmt den Antrag zur Kenntnis.

 

Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Leimereggärten“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welcher Vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Nach Art. 57 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a BayBO sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig. Dem Bauvorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes Recht die Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) entgegen.

 

Der Antragssteller möchte ein Gartenhaus (4,00mx3,00m mit einer Höhe von 2,50m mit einem 2m langem Vordach) an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 67 Gkg. Gaiganz errichten.

 

Das Gartenhaus befindet sich außerhalb des Baufensters. Befreiungen sind diesbezüglich bereits erteilt worden.

 

Befreiungen können erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar sind, die Grundzüge der Planung nicht berühren und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Für die Erteilung der Befreiung und den Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Effeltrich zuständig. (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG)

 

Die Nachbarunterschriften sind unvollständig. Nachbarn, welche durch den Bau beeinträchtigt werden könnten haben unterschrieben.


Beschluss:

Der Gemeinderat Effeltrich erteilt sein Einvernehmen zu der beantragten Befreiung vom Bebauungsplan „Leimereggärten“. Der Errichtung eines Gartenhauses mit anschließendem Vordach auf dem Grundstück Fl.Nr. 67/3 Gkg. Gaiganz (Gartenstraße 12); BVZ 9-20-EF wird zugestimmt.