Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Der Gemeinderat nimmt die Bauvoranfrage zur Kenntnis.

 

Das Grundstück befindet sich im Außenbereich. Das Bauvorhaben wäre demnach nach § 35 BauGB zu beurteilen.

 

Das Vorhaben stellt ein nicht privilegiertes Bauvorhaben dar.

 

Um das Vorhaben verwirklichen zu können ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich notwendig. Des Weiteren bittet der Bauherr um die Genehmigung und Neubau einer Zu- und Abfahrt von der Gaiganzer Straße. Die Gaiganzer Straße ist eine Staatsstraße, hierfür ist das Staatliche Bauamt Bamberg zuständig. Dies wird normalerweise während der Bauleitplanung in Verträgen zwischen dem Staatlichen Bauamt und dem Bauherren geregelt.

 

Ca. 300m weiter südlich befindet sich ein weiterer Gewerbetreibender. Diesem hat man bereits zugesagt einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, sollte dieser die Kosten hierfür übernehmen.

 

Im Umkreis von 400m gibt es drei Betriebe, die an der Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie an einer Änderung des Flächennutzungsplanes interessiert sind.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

Dem Antragssteller wird empfohlen sich mit den anderen zwei Gewerbetreibenden in Verbindung zu setzen und einen Sammelantrag zu stellen. Der Gemeinderat stellt den Gewerbetreibenden in Aussicht, einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan inkl. Flächennutzungsplanänderung (frühestens 2021/2022) aufzustellen.

 

Die Kostenaufteilung ist in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln.

Die Kosten für die Bauleitplanung werden nach Fläche der Gewerbeflächen der Antragssteller aufgeteilt. Bezüglich der benötigten Ausgleichsflächen wird die Fläche jedes Gewerbetreibenden einzeln bewertet und der benötigte Ausgleich ausgerechnet.

 

Die Durchführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans ist Aufgabe der Gemeinde. Durch diesen Beschluss erfolgt keine Übertragung von Verfahrensschritten nach § 4 b BauGB.

 

Die Gemeinde wird durch diesen Beschluss nicht in ihrer Planungshoheit beschränkt. Sie wird insbesondere nicht dazu verpflichtet, einen Bebauungsplan nebst korrespondierender Änderung des Flächennutzungsplan aufzustellen bzw. ihn mit dem geforderten Inhalt zu versehen. Sie kann das Verfahren jederzeit einstellen oder es mit einem anderen Inhalt zu Ende bringen, ohne dass dies zu Ersatzansprüchen gegen die Gemeinde führt. Die durch § 1 Abs. 6 BauGB gewährte Entscheidungsfreiheit des Gemeinderats bleibt unberührt.


Beschluss:

Dem Antragssteller wird empfohlen sich mit den anderen zwei Gewerbetreibenden in Verbindung zu setzen und einen Sammelantrag zu stellen.

 

Es sollen weitere Gespräche mit den dort ansässigen Gewerbebetrieben geführt werden. Es ist eine Voranfrage bezüglich der Notwendigkeit von Abbiegerspuren beim Staatlichen Bauamt zu stellen.

 

Die Kostenaufteilung ist in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln.

Die Kosten für die Bauleitplanung werden nach Fläche der Gewerbeflächen der Antragssteller aufgeteilt. Bezüglich der benötigten Ausgleichsflächen wird die Fläche jedes Gewerbetreibenden einzeln bewertet und der benötigte Ausgleich ausgerechnet.

 

Die Durchführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans ist Aufgabe der Gemeinde. Durch diesen Beschluss erfolgt keine Übertragung von Verfahrensschritten nach § 4 b BauGB.

 

Die Gemeinde wird durch diesen Beschluss nicht in ihrer Planungshoheit beschränkt. Sie wird insbesondere nicht dazu verpflichtet, einen Bebauungsplan nebst korrespondierender Änderung des Flächennutzungsplan aufzustellen bzw. ihn mit dem geforderten Inhalt zu versehen. Sie kann das Verfahren jederzeit einstellen oder es mit einem anderen Inhalt zu Ende bringen, ohne dass dies zu Ersatzansprüchen gegen die Gemeinde führt. Die durch § 1 Abs. 6 BauGB gewährte Entscheidungsfreiheit des Gemeinderats bleibt unberührt.