Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Anwesend: 9

Der Gemeinderat nimmt den Antrag auf isolierte Befreiung zur Kenntnis.

Das geplante Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplan „Althof II“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welcher Vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.

 

Nach Art. 57 Abs. 1 Ziff. 7 BayBO sind Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig. Dem Vorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes Recht Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) entgegen.

 

Der Antragssteller möchte einen Stabmattenzaun mit einer Höhe von 1,40m entlang der südlichen Grundstücksgrenze errichten. Nach dem Bebauungsplan dürfen Einfriedungen eine Höhe von 0,70m über der Straßenoberkante nicht übersteigen.

 

Der Antragssteller hat bereits im Februar 2020 eine Befreiung für einen Zaun mit einer Höhe von 1,50m entlang der Straße erhalten. Auch hier sollte einer Verblendung des Zaunes nicht zugestimmt werden. Der Zaun soll ist durchsichtig gehalten werden, da sich eine Grundstücksausfahrt dort befindet.

 

Die Befreiung kann erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar, die Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter der Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für die Erteilung der Befreiung und den Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Effeltrich zuständig. (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG).

 

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.


Beschluss:

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan „Althof II“ wie beantragt. Der Errichtung eines Stabmattenzaunes mit einer Höhe von 140 cm auf dem Grundstück Fl.Nr. 1368/10 Gkg. Effeltrich wird zugestimmt. Der Gemeinderat stimmt einer Verblendung des Zaunes nicht zu. Der Zaun ist durchsichtig zu halten.