Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Der Gemeinderat Poxdorf nimmt die Bauvoranfrage zur Kenntnis.

 

Der Bauherr beabsichtigt die Errichtung einer Wohnanlage. Geplant ist die Schaffung von Wohnraum mit 2-, 3-, und 4-Zimmer Wohnungen, jeweils mit Freisitz, in zeitgemäßer Architektur und Ausstattung. Zwei bestehende Lagerhallen werden hierfür abgebrochen.

 

Die in 2 Baukörper gegliederte Wohnanlage soll in 2-geschossiger Bauweise mit zurück versetzten Staffelgeschossen errichtet werden. Als Dachform soll ein flach geneigtes Pultdach mit einer Neigung zwischen 5 und 10 Grad zur Ausführung kommen. Die Unterkellerung der beiden Baukörper ist ebenfalls vorgesehen.

 

Nach Kurzbeschreibung sind ausreichend Stellplätze gemäß der Garagen- und Stellplatzsatzung der Gemeinde Poxdorf sowie Fahrradstellplätze vorhanden. Dies konnte nicht überprüft werden, da keine Angaben bezüglich der Anzahl der Wohnungen und der Größe der Wohnungen in m² Wohnfläche vorhanden sind. Nach Lageplan sind 28 Stellplätze vorhanden.

 

Das südliche Gebäude liegt zwischen 3-6 Metern innerhalb des Bebauungsplanes „Poxdorf Süd“. Das Teilstück ist demnach nach § 30 BauGB zu beurteilen. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Für das Grundstück ist im Bebauungsplan eine Bebauung mit 2 Vollgeschossen vorgesehen. Eine Befreiung  von 2 Vollgeschossen auf 2 Vollgeschosse + Dachgeschoss wurden im Bebauungsplangebiet bereits mehrfach erteilt. Ebenso ist eine Befreiung der Baugrenze notwendig. Diese wurde ebenfalls bereits mehrfach erteilt.

Als Dachform ist Satteldach mit einer Dachneigung von 35 Grad vorgeschrieben. Der Bauherr plant ein Staffelgeschoss mit einem Pultdach. Diese Dachform gibt es im Bebauungsplangebiet noch nicht.

 

Befreiungen können nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar sind, die Grundzüge der Planung nicht berühren und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

 

Der Großteil des Grundstückes liegt im Innenbereich und ist demnach nach § 34 BauGB zu beurteilen. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Grundfläche der geplanten Gebäude (780 m²) fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Schule, der Kindergarten und das Gewerbe in der Baiersdorfer Straße sind hier nicht als Vergleich zu sehen, da diese nicht prägend für die Wohnbebauung in der Umgebung sind.

Die geplante Geschossfläche (2.112 m²) fügt sich ebenfalls nicht ein.

Bezüglich der Dachform gibt es keine Staffelgeschosse in näherer Umgebung. Pultdächer sind bei Wohngebäuden auch nicht vorzufinden.

 

In der Bauvoranfrage werden folgende Fragen gestellt:

Wird dem Vorhaben gemäß dem beiliegenden Lageplan mit Eintrag sowie der Kurzbeschreibung, hinsichtlich der Dimensionierung und Anordnung der Baukörper auf dem Grundstück zugestimmt?

Dies wird sich im Beschluss des Gemeinderates zeigen. Die Verwaltung empfiehlt die Bauvoranfrage abzulehnen.

 

Ein Teil des geplanten Baugrundstückes mit einer Fläche von ca. 600 m² befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Poxdorf-Süd“. Müsste für die geplante Maßnahme eine Änderung des Bebauungsplanes erfolgen und von welchem Zeitfenster müsste dann dabei ausgegangen werden?

Seitens der Verwaltung besteht keine Notwendigkeit für die Änderung des Bebauungsplanes. Eine Befreiung sollte bei einer Zustimmung ausreichend sein.

 

Wären im Zusammenhang mit der o.a. Frage Abweichungen zu beantragen?

Ja, Baugrenze, Geschossigkeit sowie die Dachform.

 

Wäre eine massivere Bebauung der Grundstücke mit 3 Vollgeschossen plus zurück versetzten Staffelgeschoss grundsätzlich vorstellbar?

Es gibt keine derartigen Gebäude in ganz Poxdorf. Die Verwaltung rät hiervon ab.

 

Die Nachbarunterschriften sind nicht vorhanden.


Beschluss:

Die Gemeinde Poxdorf stellt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB sowie die Befreiung hinsichtlich der Baugrenze, der Dachform und der Geschossigkeit zum Antrag zur Behandlung einer Bauvoranfrage; Neubau einer Wohnanlage auf den Grundstücken Fl.Nr. 816 und 818/1 Teilfläche jeweils Gkg. Poxdorf entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen in Aussicht.

Einer noch massiveren Bebauung wird nicht zugestimmt (maximal 2 Geschosse + Dachgeschoss).