Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

Der Gemeinderat nimmt den Antrag auf isolierte Befreiung zur Kenntnis.

Das geplante Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplans „Althof I“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welcher Vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.

 

Nach Art 57 Abs. 1 Ziff. 7 BayBO sind Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände mit einer Höhe bis zu 2m, außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig. Dem Bauvorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes Recht Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) entgegen.

 

Der Antragssteller möchte einen Metallzaun mit einer Höhe von ca. 1,00 m  an der östlichen Grundstücksgrenze errichten. Nach dem Bebauungsplan dürfen Einfriedungen eine Höhe von 1,00m ü. OK Straße einschl. Sockelhöhe, Max. 0,30m nicht übersteigen. Entlang der Straße sind Holzzäune und Naturhecken zugelassen.

 

Die Befreiung kann erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar, die Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter der Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für die Erteilung der Befreiung und den Erlass des Bescheids ist die Gemeinde Effeltrich zuständig.

 

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.


Beschluss:

Der Gemeinderat Effeltrich erteilt sein Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan „Althof I“ wie beantragt. Der Errichtung eines Metallzaunes mit einer Höhe von 1,00m auf dem Grundstück Fl.Nr. 1238/5 Gkg. Effeltrich (Hofgärten 9) wird zugestimmt.