Beschluss: Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 11, Anwesend: 11

Der Gemeinderat Effeltrich nimmt die Bauvoranfrage zur Kenntnis.

 

Das Vorhaben liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile, demnach ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Geplant ist der Bau von 5 Reihenhäusern mit Erd-, Ober- und Dachgeschoss. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen ist vorhanden.

 

Die Straßen- und Wegemäßige Erschließung ist gesichert.

 

Die abwassermäßige Erschließung ist nicht gesichert. Hierfür müsste eine Sondervereinbarung gemäß der Entwässerungssatzung der Gemeinde Effeltrich geschlossen werden, da auf dem Grundstück bereits ein Anschluss auf den Kanal vorhanden ist. Ein weiterer Grundstücksanschluss benötigt eine Sondervereinbarung.

 

Da seitens der Verwaltung bedenken bezüglich der Auslastung des Kanals an dieser Stelle bestanden, wurde das Büro ITWH, Nürnberg um Stellung gebeten. Nach dem Sachverständigen dort, kann der Mischwasserkanal das zusätzliche Schmutz- und Regenwasser noch aufnehmen, der dort vorhandene Regenwasserkanal ist bereits durch die Straßenentwässerung ausgelastet.

Der Satz, „Es erfolge keine Überprüfung der Auswirkungen auf die Mischwasserentlastungsanlagen“ bezieht sich auf die Mischwasserentlastungsanlage im Baugebiet „Mühlbachwiesen“, die dortige Mischwasserentlastungsanlage leitet bei einer zu hohen Belastung des Kanalnetzes Wasser in den Mühlbach um. Dies ist für die Bauvoranfrage nicht von Belang.

 

In Vergangenheit wurde das Einvernehmen der Gemeinde für ähnliche Bauvoranfragen immer in Aussicht gestellt, unter der Voraussetzung, dass bis zum Bauantrag eine Sondervereinbarung zwischen dem Antragssteller und der Gemeinde geschlossen ist.

 

Über die Sondervereinbarung muss der Gemeinderat Effeltrich nochmal gesondert beschließen.

 

Die Nachbarunterschriften sind unvollständig.

 

Der Gemeinderat ist der Meinung, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, nicht in die  Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

 


Beschluss:

Der Gemeinderat Effeltrich stellt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 34 BauGB zum Antrag zur Behandlung einer Bauvoranfrage; Errichtung von fünf Reihenhäusern; auf dem Grundstück Fl.Nr. 146 Gkg. Effeltrich (Prellergasse 1); BVZ 17-20-EF entsprechend der am 29.09.2020 eingereichten Planungsunterlagen unter Voraussetzung, dass die entsprechende Sondervereinbarung für die abwassermäßige Erschließung beim Bauantrag vorliegt, in Aussicht.