Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 3, Anwesend: 11

Der Vorsitzende gibt dem Gemeinderat bekannt, dass Herr Johann Josef Wisheckel eine Freiflächen-Photovoltaikanlage in Effeltrich auf den Fl. Nrn. 445, 446, 448, 449, 450 der Gemarkung Effeltrich (Flurteil Kesselberg) errichten will.

 

Herr Wisheckel plant bei diesem Objekt eine moderne und wegweisende Doppelnutzung, d. h. innerhalb der Modulflächen die Ansaat heimischer Wildkräuter und Leguminosen. Eine spätere Schafbeweidung und Geflügelhaltung ist vorgesehen. Die Größe bemisst sich hier auf ca. 35.000 qm.

 

Im Ratsinformationssystem wurden dem Gemeinderat ein Lageplan/Orthobild mit grün eingezeichneten Zufahrtsschotterwegen sowie ein Lageplan in welchem der eingezeichnete Verlauf der erdverlegten Mittelspannungsleitung (entlang der Staatsstraße) zur Verfügung gestellt. Der Gemeinderat prüft heute, ob sich die Gemeinde Effeltrich dort eine Freiflächen-Photovoltaikanlage vorstellen kann.

 

Für das Projekt müsste ein Vorhabens- und Erschließungsplan zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan als „Sondergebiet für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage“ aufgestellt werden. Mit dem Bebauungsplan soll die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer großflächigen Photovoltaikanlage geregelt werden. In diesem Zusammenhang ist auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes vorzunehmen. Im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit werden alle Probleme, welche entstehen könnten, geprüft.

 

Die Kosten hierfür müssen komplett vom Vorhabensträger (Herrn Wisheckel)  übernommen werden (städtebaulicher Vertrag zur Übernahme von Fremdkosten). Des Weiteren ist ein Straßenbenutzungsvertrag für private Leitungen in Gemeindestraßen/Gemeindewegen zu schließen, falls Gemeindestraßen/Gemeindewege benutzt werden. Zudem soll ein sogenannter Durchführungsvertrag mit  allen Regelungen (Aufplanung, Durchführungsverpflichtung, Herstellungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Gewährleistung und Abnahme für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Sicherheitsleistungen, Vergabe und Bauleitung, Baudurchführung, Haftung- und Verkehrssicherung, Erschließung, Kostentragung, Rechtsnachfolge, Sitz- und Betreibergesellschaft d. h. Gewerbesteuer fließt zu 100 % an die Gemeinde, Haftungsausschluss, Rückbau, Vertragsdauer und Kündigung) geschlossen werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die o. a. Verträge für das oben genannte Vorhaben zu schließen. Die Verträge sollen durch das Rechtsanwaltsbüro Fels, Herrn Hacker, auf Aktualität nochmals überprüft werden. Die Kosten hierfür sind vom Vorhabensträger zu übernehmen.

 

Dem Vorhabensträger ist darzulegen, dass ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB nur dann erfolgt, wenn die oben genannten Verträge vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 unterschrieben vorliegen. Die Verträge sind vorher durch das Rechtsanwaltsbüro Fels, Herrn Hacker, prüfen zu lassen. Es sind nur die Verträge der Gemeinde zu verwenden.

 

Es wird empfohlen das Ingenieurbüro Strunz (Bamberg) zu beauftragen. Das Ingenieurbüro Strunz soll Vertragspartner der Gemeinde Effeltrich sein. Die Gesamtkosten sind vom Vorhabensträger zu übernehmen.

 

Zudem sind lt. GIS die Grundstücke in diesem geplanten Bereich noch nicht vermessen. Im Zuge des Verfahrens muss der Bereich auf Kosten des Vorhabensträgers vermessen werden.


Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt dem zu.