Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

Der Gemeinderat Poxdorf nimmt den Antrag auf isolierte Befreiung zur Kenntnis.

Das geplante Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Irrlenwiesen“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welcher Vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des Bebauugnsplanes eingehalten werden.

Nach Art .57 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig. Dem Bauvorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes Recht die Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen.

Für die Umsetzung des Vorhabens ist eine Befreiung von der Dachform der Garage und der Dachvorsprünge notwendig.

Die Befreiungen wurden im Bebauungsplangebiet bereits mehrfach erteilt.

Die Nachbarunterschriften sind unvollständig.

Bei den nördlichen Grundstücksnachbarn hat nur ein Ehegatte unterschrieben. Das Einverständnis der nord-östlichen Grundstücksnachbarn liegt nur per E-Mail vor. Dies kann dementsprechend nicht gewertet werden.

Der östliche Grundstücksnachbar verweigert die Unterschrift mit folgender Begründung:

Es liegt kein Nivellement, keine bauliche Gestaltung und kein Entwässerungsplan vor.

Die Einhaltung der Grundflächenzahl von 0,4 soll überprüft werden

Hinweis bezüglich der Überschreitung der zulässigen Bauhöhe von 3,0m an der Grenze

Durch die gewählte Dachform kommt es zu einer massiven Verschattung seines Grundstückes.

Dachneigung entspricht nicht der des Hauptdaches.

 

Zu den Punkten kann wie folgt Stellung gegeben werden:

Bei der Beantragung einer isolierten Befreiung, sind lediglich die Unterlagen notwendig, die das zuständige Bauamt für notwendig erachtet, um den Sachverhalt umfänglich zu prüfen. Das Bauamt hält ein Nivellement nicht für notwendig. Die bauliche Gestaltung geht aus den beigefügten Plänen eindeutig hervor. Ein Entwässerungsplan ist nicht notwendig. Das Dachflächenwasser ist auf dem eigenen Grundstück zurückzuhalten oder falls dies nicht möglich ist auf dem eigenen Grundstück dem Regenwasserkanal zuzuleiten.

Die Einhaltung der Grundflächenzahl muss nicht überprüft werden. Garagen- und Stellplatzflächen gehören zur GRZ II. Falls im Bebauungsplan nichts angegeben ist, beträgt diese die doppelte Zahl der GRZ I. Im Fall vom Bebauungsplan „Irrlenwiesen“ wäre dies 0,8. Es offenkundig, dass nicht mehr als 80 % des Grundstückes bebaut sind. Es bedarf hierzu dementsprechend keiner Prüfung.

Der Hinweis bezüglich der Überschreitung der zulässigen Bauhöhe wird zurückgewiesen. Die 3,0m beziehen sich auf die Mittlere Wandhöhe. Die Mittlere Wandhöhe des Bauvorhabens beträgt 2,79m. Es ist also keine Überschreitung vorhanden.

Der Antragssteller widerspricht sich in den letzten zwei Punkten selbst, einerseits befürchtet er durch die gewählte Dachform eine Verschattung seines Grundstückes, andererseits rügt er das der Antragssteller nicht dieselbe Dachform wie beim Haupthaus nutzt. Bei einer gleichen Dachform wie das Haupthaus wäre eine Verschattung umso größer. Die gewählte Dachform belastet den Nachbarn weniger als die Dachform Satteldach.

 

Die Befreiungen können erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar sind, die Grundzüge der Planung nicht berühren und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit denn öffentlichen Belangen vereinbar sind. Für die Erteilung der Befreiungen und dem Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Poxdorf zuständig (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG).


Beschluss:

Der Gemeinderat Poxdorf erteilt sein Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen bezüglich der Dachform der Garage und der Dachvorsprünge für das Haupthaus. Der Errichtung einer Garage mit überdachtem Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 1022 Gkg. Poxdorf (Irrlenwiese 35); BVZ 19-20-PO wird zugestimmt.