Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

 

Das geplante Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Poxdorf Ost“ und ist demnach nach § 30 BauGB zu beurteilen. Nach § 30 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Nach dem Bebauungsplan „Poxdorf Ost“ sind Dachgauben bis zu einer Größe von 1,5m x 1,20m in der Ansicht zulässig.

Der Antragssteller möchte zwei Gauben (Gaube 1: 11,945m x 1,985m; Gaube 2: 12,445m x 1,985m) errichten.

Dies wird wie folgt begründet:

Der Bauherr wünscht sich zwei Gaubenbänder um mehr nutzbare Fläche und Wohnraum zu gewinnen. Kleinere Gauben würden aufgrund der Dachneigung die Wohnqualität beeinflussen.

Befreiungen hinsichtlich der Gaubengröße wurden im Bebauungsplangebiet bereits erteilt, allerdings noch nicht in diesem Ausmaß.

 

Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen können nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar sind, die Grundzüge der Planung nicht berühren und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

 

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.


Beschluss:

Die Gemeinde Poxdorf erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB sowie die beantragten Befreiungen hinsichtlich der Dachform – Gaubengröße zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Umbau einer Dachgeschosswohnung und Anbau von zwei Gaubenbändern auf dem Grundstück Fl.Nr. 853/3 GKg. Poxdorf (Reuthstraße 15); BVZ 21-20-PO entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen.