Beschluss: Einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 11, Anwesend: 11

Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

 

Das Grundstück befindet sich im ehemaligen Bebauungsplangebiet Effeltrich „Südwest“. Nach den Festsetzungen war eine Bebauung mit 2 Vollgeschossen bei einer Dachneigung von 25 +/- 3 Grad zulässig. Das geplante Gebäude ist mit 2 Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss mit einer Dachneigung von 32 Grad geplant.

 

Das Bauvorhaben liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile, demnach ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Auf dem Grundstück soll ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten entstehen. Nach der Garagen und Stellplatzsatzung der Gemeinde Effeltrich sind bei Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohneinheiten für Wohnungen über 75 m² Wohnfläche 2 Stellplätze vorzusehen und für Wohnungen unter 75 m² ein Stellplatz, sowie 10 % Aufschlag für Besucher. Für das Vorhaben ergibt sich entsprechend nach den Größen der Wohnungen ein Stellplatzbedarf von 11 Stellplätzen. Diese sind im Bauantrag nachgewiesen.

 

Die Erschließung (Straße) ist gesichert. Bezüglich des Kanalanschlusses weisen wir den Bauherren darauf hin, dass zwar ein Anschluss an den Mischwasserkanal vorhanden ist, dieser allerdings nicht für 6 Wohneinheiten ausreichend ist. Der benötigte „zusätzliche“ Anschluss an den Kanal bedarf einer Sondervereinbarung mit der Gemeinde Effeltrich.

 

Die Firsthöhe beträgt 10,775m. Das direkt westlich gelegene Nachbargrundstück hat eine Firsthöhe von 10,10m, 5 Grundstücke weiter westlich befindet sich ein Gebäude mit einer höheren Firsthöhe.

 

Das Grundstück fügt sich bezüglich der Art, und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Das Maß der baulichen Nutzung wird allerdings deutlich überschritten. Die jetzt „reduzierte“ Geschossfläche von 454,49 m² kommt davon, dass das Dachgeschoss aufgrund der geringeren Dachneigung nicht mehr zur Geschossfläche zählt. Geht man von der Kubatur des Gebäudes aus überschreitet dieses dennoch jegliches Gebäude in der näheren Umgebung deutlich.

 

Bezüglich des Einspruchs eines Nachbars:

Die Anzahl der Wohneinheiten hat keinerlei Auswirkungen ob sich ein Vorhaben nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt.

 

Die Verwaltung empfiehlt das planungsrechtliche Einvernehmen nicht zu erteilen, da sich das Gebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

 

Die Einsprüche der Nachbarn (Soweit vorhanden) liegen dem Gemeinderat im Ratsinformationssystem vor.

 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.


Beschluss:

Die Gemeinde Effeltrich erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Neubau eins Mehrfamilienhauses mit 6 barrierefreien Wohnungen und 11 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 11237/4 Gkg. Effeltrich (Kirchenhölzer 16); BVZ 18-20-EF entsprechend der am 18.11.2020 eingereichten Planungsunterlagen.

 

Bezüglich des zusätzlich benötigten Kanalanschlusses ist eine Sondervereinbarung mit der Gemeinde Effeltrich notwendig. Der Antragssteller muss einen entsprechenden Antrag an die Gemeinde Effeltrich stellen, ansonsten ist die abwassermäßige Erschließung nicht gesichert.