Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

Das geplante Vorhaben befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes „Irrlenwiesen“ und ist demnach nach § 30 BauGB zu beurteilen.

 

Für das Bauvorhaben ist folgende Befreiung notwendig:

Firstrichtung des Hauptgebäudes

Dachform, Dachneigung des Nebengebäudes

Dachneigung Zwerchgiebel

Anzahl der Dachflächenfenster

 

Die beantragten Befreiungen werden wie folgt begründet:

Entgegen der Vorgaben des Bebauungsplanes wird die Firstrichtung (Bebauungsplan Nord-Süd Ausrichtung) nicht eingehalten. Die geplante Firstrichtung verläuft von Ost nach West und wurde den unmittelbar angrenzenden Nachbargebäuden angepasst. Somit fügt sich der geplante Baukörper harmonisch in das Gesamtbild ein.

Bedingt durch den Standort des Gebäudes wird auf ein im Bebauungsplan gefordertes Satteldach auf dem Nebengebäude verzichtet. Das Dach soll möglichst niedrig gehalten werden und sich somit dem Hauptgebäude unterordnen.

Entgegen den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wird die Dachneigung des geplanten Zwerchgiebels auf der südlichen Gebäudeseite mit einer Dachneigung von 30 Grad geplant, entgegen der Dachneigung von 48 Grad.

Die Befreiung wird beantragt, da die geringere Dachneigung von 30 Grad auf Grund eines harmonischen Gesamtbildes gewählt wurde und sich der Zwerchgiebel in seinem Erscheinungsbild der Hauptdachneigung unterordnet.

Entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden in der Nord-Dachfläche insgesamt 5 Dachflächenfenster mit einer Größe von 0,78 x 0,98 m geplant, dies entspricht einer Gesamtfensterfläche von 3,82 m². Die Befreiung wird beantragt, um mit zwei zusätzlich geplanten Dachfenstern die Mindest-Belichtungsfläche in den Aufenthaltsräumen (Spitzboden) zu gewährleisten und mit einem Dachfenster Tageslicht für die Erschließung der beiden Zimmer über der Galerie zu ermöglichen.

 

Befreiungen können nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Befreiung städtebaulich vertretbar ist und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

 

Die beantragten Befreiungen städtebaulich vertretbar und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die beantragten Befreiungen stellen eher eine Verbesserung für die Nachbarn dar (geringerer Schattenwurf).

 

Die Befreiungen wurde im Bebauungsplangebiet bereits erteilt.

 

Die Nachbarunterschriften sind unvollständig.

 


Beschluss:

Die Gemeinde Poxdorf erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB sowie die beantragten Befreiungen hinsichtlich der Firstrichtung, der Dachneigung der Nebengebäude, der Dachneigung des Zwerchgiebels und der Dachflächenfenster zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Neubau eines Mehrfamilienhauses mit zwei Wohnungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1033 (Irrlenwiese 11);  BVZ 1-21-PO entsprechend der am 05.01.2021 eingereichten Planungsunterlagen.