Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

Das Vorhaben liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile, demnach ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Als Dachform ist ein Flachdach mit 5 Grad Dachneigung geplant. In der näheren Umgebung sind nur Satten- und Walmdächer vorhanden.

Der Gemeinderat hat in Vergangenheit auch andere Dachformen zugelassen, die nicht in der näheren Umgebung vorhanden waren.

Außer der Dachneigung fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.

 

Dem Bauantrag liegt eine Abstandsflächenübernahmeerklärung bei.

 

Im Obergeschoss befindet sich ein vom Wohnraum abgetrenntes Büro mit einem separaten Eingang. Gemäß §2 Nr. 1 GaStS, i. V. mit GaStellV ist für Büro- und Verwaltungsräume je 40 m² Nutzfläche 1 Stellplatz nachzuweisen. Hiernach benötigt der Antragssteller 2 Stellplätze für das Büro. Für Einzelhäuser sind nach GaStS 2 Stellplätze nachzuweisen.

Es sind insgesamt nur 2 Stellplätze nachgewiesen, es wären aber insgesamt 4 Stellplätze notwendig.

 

Die zwei zusätzlich benötigten Stellplätze sind nachzuweisen.

 

Die Nachbarunterschriften sind unvollständig.

Ein Nachbar hat seine Unterschrift zurückgezogen. Es geht hier um Belange der Abstandsflächen. Der gesetzliche Mindestabstand wird eingehalten, ein höherer Abstand kann nicht gefordert werden. Zum 01.02.2021 wurden die Abstandsflächenregelungen in der BayBO geändert. Vormals 1xWandhöhe mit der Option auf 2 Seiten auf 0,5xWandhöhe zu reduzieren, mindestens jedoch 3m, jetzt wird pauschal nur eine Abstandsfläche von 0,4xWandhöhe angesetzt, mindestens jedoch 3m. Diese Regelung wurde getroffen um Nachverdichtung zu ermöglichen. Die Gemeinde hat die Möglichkeit, die alte Abstandsflächenregelung über eine Abstandsflächensatzung wieder in Kraft zu setzen. Dies würde einen Widerspruch zu den im ISEK beschriebenen Zielen der Gemeinde und gegen den Beschluss „Innen vor Außen“ bedeuten.

 


Beschluss:

Die Gemeinde Effeltrich erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Dachgeschossausbau zur zweiten Wohneinheit auf dem Grundstück Fl.Nr. 46 Gkg. Effeltrich (Nähe Bergstraße); BVZ 2-21-EF entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen. Die zusätzlich benötigten Stellplätze sind nachzuweisen.