Beschluss: Einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 10, Anwesend: 10

Der Gemeinderat nimmt den Antrag auf Vorbescheid zur Kenntnis.

 

Der Antragssteller hat bereits eine gemeindliche Bauvoranfrage zum Bauvorhaben gestellt, diese wurde abgelehnt.

 

Das Vorhaben liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile, demnach ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Geplant ist der Bau von 4 Reihenhäusern mit Keller, Erd-, Ober- und Dachgeschoss.

 

Die Straßen- und Wegemäßige Erschließung ist gesichert.

 

Die abwassermäßige Erschließung ist nicht gesichert. Hierfür müsste eine Sondervereinbarung gemäß der Entwässerungssatzung der Gemeinde Effeltrich geschlossen werden, da auf dem Grundstück bereits ein Anschluss auf den Kanal vorhanden ist. Ein weiterer Grundstücksanschluss benötigt eine Sondervereinbarung.

Da seitens der Verwaltung bedenken bezüglich der Auslastung des Kanals an dieser Stelle bestanden, wurde das Büro ITWH, Nürnberg um Stellung gebeten. Nach dem Sachverständigen dort, kann der Mischwasserkanal das zusätzliche Schmutz- und Regenwasser noch aufnehmen, der dort vorhandene Regenwasserkanal ist bereits durch die Straßenentwässerung ausgelastet.

Der Satz „Es erfolge keine Überprüfung der Auswirkungen auf die Mischwasserentlastungsanlagen“ bezieht sich auf die Mischwasserentlastungsanlage im Baugebiet „Mühlbachwiesen“, die dortige Mischwasserentlastungsanlage leitet bei einer zu hohen Belastung des Kanalnetzes Wasser in den Mühlbach um. Dies ist für die Bauvoranfrage nicht von Belang.

 

In Vergangenheit wurde das Einvernehmen der Gemeinde für ähnliche Bauvoranfragen immer in Aussicht gestellt, unter der Voraussetzung, dass bis zum Bauantrag eine Sondervereinbarung zwischen dem Antragssteller und der Gemeinde geschlossen ist.

Über die Sondervereinbarung muss der Gemeinderat Effeltrich nochmal gesondert beschließen.

 

Gemäß Baumschutzverordnung ist ein Abstand im Bereich der Baumkrone + 150cm einzuhalten. An der Grenze zur Fl.Nr. 1238/10 Gkg. Effeltrich befindet sich eine Eiche, welche durch die Baumschutzverordnung geschützt ist. Die Abstände wurden durch die Verwaltung überprüft, diese werden, wenn auch sehr knapp eingehalten.

 

Die Nachbarunterschriften sind wurden zum Großteil verweigert. Die Stellungnahme eines Nachbarn liegt den Gemeinderäten im Ratsinformationssystem vor.


Beschluss:

Der Gemeinderat stellt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag zur Behandlung einer Bauvoranfrage; Errichtung von vier Reihenhäusern; auf dem Grundstück Fl.Nr. 146 Gkg. Effeltrich (Prellergasse 1); BVZ 5-21-EF entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen, unter der Voraussetzung, dass die entsprechende Sondervereinbarung für die abwassermäßige Erschließung beim Bauantrag vorliegt, in Aussicht.