Sitzung: 29.03.2021 GRE/101/2021
Beschluss: Einstimmig abgelehnt
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 10, Anwesend: 10
Der Gemeinderat nimmt den Antrag auf Vorbescheid zur Kenntnis.
Der Antragssteller hat bereits eine gemeindliche Bauvoranfrage zum Bauvorhaben gestellt, diese wurde abgelehnt.
Das
Vorhaben liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile, demnach ist das Bauvorhaben
nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der
im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist.
Geplant ist der Bau von 4 Reihenhäusern mit Keller, Erd-, Ober- und
Dachgeschoss.
Die Straßen- und Wegemäßige Erschließung ist gesichert.
Die
abwassermäßige Erschließung ist nicht gesichert. Hierfür müsste eine
Sondervereinbarung gemäß der Entwässerungssatzung der Gemeinde Effeltrich
geschlossen werden, da auf dem Grundstück bereits ein Anschluss auf den Kanal
vorhanden ist. Ein weiterer Grundstücksanschluss benötigt eine
Sondervereinbarung.
Da
seitens der Verwaltung bedenken bezüglich der Auslastung des Kanals an dieser
Stelle bestanden, wurde das Büro ITWH, Nürnberg um Stellung gebeten. Nach dem
Sachverständigen dort, kann der Mischwasserkanal das zusätzliche Schmutz- und
Regenwasser noch aufnehmen, der dort vorhandene Regenwasserkanal ist bereits
durch die Straßenentwässerung ausgelastet.
Der Satz „Es erfolge keine Überprüfung der Auswirkungen auf die Mischwasserentlastungsanlagen“
bezieht sich auf die Mischwasserentlastungsanlage im Baugebiet
„Mühlbachwiesen“, die dortige Mischwasserentlastungsanlage leitet bei einer zu
hohen Belastung des Kanalnetzes Wasser in den Mühlbach um. Dies ist für die
Bauvoranfrage nicht von Belang.
In
Vergangenheit wurde das Einvernehmen der Gemeinde für ähnliche Bauvoranfragen
immer in Aussicht gestellt, unter der Voraussetzung, dass bis zum Bauantrag
eine Sondervereinbarung zwischen dem Antragssteller und der Gemeinde geschlossen
ist.
Über
die Sondervereinbarung muss der Gemeinderat Effeltrich nochmal gesondert
beschließen.
Gemäß
Baumschutzverordnung ist ein Abstand im Bereich der Baumkrone + 150cm
einzuhalten. An der Grenze zur Fl.Nr. 1238/10 Gkg. Effeltrich befindet sich eine
Eiche, welche durch die Baumschutzverordnung geschützt ist. Die Abstände wurden
durch die Verwaltung überprüft, diese werden, wenn auch sehr knapp eingehalten.
Die Nachbarunterschriften sind wurden zum Großteil verweigert. Die
Stellungnahme eines Nachbarn liegt den Gemeinderäten im Ratsinformationssystem
vor.
Beschluss:
Der Gemeinderat stellt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag zur Behandlung einer Bauvoranfrage; Errichtung von vier Reihenhäusern; auf dem Grundstück Fl.Nr. 146 Gkg. Effeltrich (Prellergasse 1); BVZ 5-21-EF entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen, unter der Voraussetzung, dass die entsprechende Sondervereinbarung für die abwassermäßige Erschließung beim Bauantrag vorliegt, in Aussicht.