Beschluss: Einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 11, Anwesend: 11

Der Gemeinderat nimmt die Voranfrage zur Kenntnis.

 

Das Vorhaben liegt im Bereich der Ortsabrundungssatzung „Mittlerer Bühl – Am Felsenkeller“. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb der Ortsabrundungssatzung richtet sich nach § 34 BauGB. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Geplant ist die Errichtung eines 10-Familienhaus mit zwei Vollgeschossen, einem ausgebauten Dachgeschoss und einem Kellergeschoss.

 

Die Grund- und Geschossflächenzahl überschreitet nicht die Obergrenze gemäß § 17 BauNVO. Die überbaute Grundstücksfläche beträgt 374,48 m², die Geschossfläche 1032,50 m².

 

Als Vergleichsobjekt soll die Neunkirchener Straße 20 dienen. (ca. 60m Entfernung)

Das Gebäude in der Neunkirchener Straße 20 hat eine Grundfläche von 698,25 m² und eine Geschossfläche von 1.039,78 m². Allerdings hat das Gebäude nur ein Keller-, Erd-, Dachgeschoss sowie Spitzboden und ist demnach nur bedingt als Vergleichsobjekt zu sehen. Weiterhin ist dies das einzige Gebäude in der näheren Umgebung mit solchen Ausmaßen und somit nicht für Prägend für die nähere Umgebung.

 

Das geplante Gebäude hat eine Firsthöhe von 12,225m. Die höchste Firsthöhe in der näheren Umgebung beträgt 11,00m.

 

Die Erschließung ist gesichert, genügend Stellplätze sind vorhanden.

Das Bauvorhaben fügt sich nach Art der baulichen Nutzung, der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung überschreitet das Gebäude bezüglich der Höhe jedes Gebäude in der näheren Umgebung deutlich. Bezüglich der Geschossfläche gibt es in der näheren Umgebung kein vergleichbares Gebäude bei einer 2-geschossigen Bauweise.

 

Auch bezüglich der Relation zwischen der überbauten Grundstücksfläche und der noch vorhandenen Freifläche des Grundstückes weicht das Vorhaben deutlich von der Bebauung in der näheren Umgebung ab.


Beschluss:

Die Gemeinde Effeltrich stellt das planungsrechtliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum Antrag zur Behandlung einer gemeindlichen Bauvoranfrage; Neubau eines 10-Familienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1132/3 Gkg. Effeltrich (Mittelfuhre 6); BVZ 7-21-EF entsprechend der am 18.03.2021 eingereichten Planungsunterlagen in Aussicht.