Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11

Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

Das geplante Vorhaben befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes „Effeltrich Sandäcker (Effeltrich Nordost)“ und ist demnach nach § 30 BauGB zu beurteilen.

Nach § 30 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn die Festsetzungen eingehalten werden und die Erschließung gesichert ist.

 

Für das Bauvorhaben wird eine Befreiung bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl benötigt.

Das Bauvorhaben überschreitet die Obergrenze der Grund- und Geschossflächenzahl. Im Bebauungsplan selbst ist keine Regelung hierzu getroffen, weswegen die Obergrenzen der damals gültigen BauNVO (1968) anzunehmen sind. Die Obergrenzen für das Grundstück betragen 0,4 bei der Grundflächenzahl und 0,5 bei der Geschossflächenzahl.

 

Die Obergrenzen der aktuellen BauNVO bezüglich der Geschossflächenzahl werden eingehalten, bezüglich der Grundflächenzahl sind diese noch immer überschritten.

 

Die Obergrenzen können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden.

 

Befreiungen können nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Befreiung städtebaulich vertretbar ist und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

 

Die beantragten Befreiungen sind städtebaulich vertretbar und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.


Beschluss:

Die Gemeinde Effeltrich erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB sowie die benötigte Befreiung bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Erstellung einer Dachgaube, Energetische Ertüchtigung des Daches auf dem Grundstück Fl.Nr. 511/2 Gkg. Effeltrich (Hans-Sachs-Straße 14); BVZ 10-21-EF entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen.