Sitzung: 21.06.2021 GRP/082/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10
Bevor der reine Rechtstext
für die neue Satzung aufgeführt wird hat die Verwaltung eine kurze
Zusammenfassung erstellt woraus ersichtlich ist, welche größeren Änderungen
eingetreten sind. Außerdem ist dem Beschlussvorschlag die bisherige
Hundesteuersatzung von 2006 beigefügt.
Im Vergleich zur derzeitig
gültigen Hundesteuersatzung ergeben sich in der neuen Hundesteuersatzung
nachfolgende Änderungen:
·
§ 2 Steuerfreiheit
Hier erfolgt eine klarstellende Auflistung der Befreiungstatbestände.
·
§ 4 Wegfall der
Steuerpflicht, Anrechnung
Hier wurde eine Ergänzung
bezüglich der Verfahrensweise mit Kampfhunden eingesetzt.
·
§ 5 Steuermaßstab und
Steuersatz
Im Zuge der Überarbeitung
sollen auch die bisherigen gültigen Steuersätze für die Hunde angepasst werden.
Diese Steuersätze sind seit dem letztmaligen Erlass 2006 unverändert. Zukünftig
sollen nachfolgende Steuersätze gelten:
I.
Der erste Hund 60,00
€
II.
Der zweite Hund 80,00
€
III.
Jeder weitere Hund 90,00 €
IV.
Jeder Kampfhund 1.000,00
€
·
§ 5 a Kamphunde (alt)
Der § 5 a Kamphunde
entfällt, da die Definition bereits im § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung
festgelegt ist.
·
§ 6 Steuerermäßigung
Der § 6 wurde dahingehende
abgeändert, dass die Steuerermäßigung nur noch für Einöden anzuwenden ist. Der
Begriff des Weilers hat in der Praxis immer wieder zu
Abgrenzungsschwierigkeiten geführt. Zudem wurde konkretisiert wie die
Handhabung bei der Steuerermäßig ist, wenn mehrere Hunde des Steuerpflichtigen
einen Steuerermäßigungstatbestand erfüllen würden.
·
§ 7 Züchtersteuer (alt)
Der bisherige § 7
Züchtersteuer ist ersatzlos entfallen. Personen die eine Hundehaltung im Rahmen
der Zucht zu Erwerbszwecken vornimmt, greift § 2 Nr. 1 der Satzung.
·
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (neu)
Der neuen § 7 und enthält
allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigungen.
·
§ 9 Fälligkeit der Steuer
Der § 9 legt jetzt die genaue Fälligkeit der Steuer fest.
·
§ 10 Anzeigepflichten und
sonstige Pflichten
Der § 10 wurde Grundlegend überarbeitet bezüglich der Anzeigepflichten
und dem Tragen einer Hundesteuermarke.
Dem Beschlussbuchvorschlag
ist der Satzungstext (Entwurf) für die zukünftige Hundesteuersatzung ab dem
01.01.2022 beigefügt.
Beschluss:
Der Gemeinderat Poxdorf beschließt nachfolgende Satzung:
Satzung für
die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS) vom 21.06.2021
Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Poxdorf folgende Satzung:
§ 1
Steuertatbestand
1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im
Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe
dieser Satzung. 2Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei
ist das Halten von
1.
Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
a)
Hunden in Tierhandlungen,
b)
Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden
notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,
2.
Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des
Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen
Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen
obliegenden Aufgaben dienen,
3.
Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
4.
Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges
verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
5.
Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder
berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten
werden,
6.
Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen
oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
7.
Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben
und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den
Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
8.
Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose
unentbehrlich sind.
§ 3
Steuerschuldner, Haftung
(1) 1Steuerschuldner ist der Halter des
Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder
im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als
Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat
oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder
einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam
gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder
mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des
Hundes für die Steuer.
§ 4 Wegfall
der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre
Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im
Kalenderjahr erfüllt werden.
(2) 1Tritt an die Stelle eines
verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr
bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter
ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht
für den anderen Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die
Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für
dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht
mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für
Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund
gegolten hat.
(3) 1Ist die Steuerpflicht eines
Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen
Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene
Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr
nach dieser Satzung zu zahlen hat. 2Mehrbeträge werden nicht
erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1)
1Die
Steuer beträgt
für den ersten Hund 60,00 Euro,
für den zweiten Hund 80,00 Euro,
für jeden weiteren Hund 90,00 Euro,
für jeden Kampfhund 1.000,00 Euro.
2Hunde,
für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 3Hunde, für die die Steuer nach §
6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(2)
1Kampfhunde
sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und
Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser
Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
§ 6 Steuerermäßigung
(1)
1Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
1.
Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen,
dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude
entfernt sind.
2.
Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines
Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des
Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung
steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die
Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung
zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.
2Die
Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des
Steuerpflichtigen beansprucht werden. 3Sind sowohl die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird
die Steuer nur einmal ermäßigt.
§ 7
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) 1Steuerermäßigungen werden auf
Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu
stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3In dem Antrag
sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen
der Gemeinde glaubhaft zu machen. 4Maßgebend für die
Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5Beginnt
die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt
entscheidend.
(2)
Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine
Steuerermäßigung gewährt.
§ 8 Entstehen
der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des
jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf
eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der
Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 9
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr
entfallenden Steuer fällig am 01. April eines jeden Kalenderjahres, frühestens
jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
§ 10
Anzeigepflichten und sonstige Pflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält,
muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft,
Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne
des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der
Gemeinde melden.
(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält,
muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des
Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die
Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter
Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(3) 1Zur Kennzeichnung eines jeden
angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund
außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes
stets tragen muss. 2Der Hundehalter ist verpflichtet, einem
Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden
andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese
Personen hierzu verpflichtet.
(4) 1Der steuerpflichtige Hundehalter (§
3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn
veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot
ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2Mit der
Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde
zurückzugeben.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines
Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar
2022 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 tritt die
Hundesteuersatzung vom 01.01.2006 außer Kraft.
Poxdorf, den 22.06.2021 Gemeinde Poxdorf
(Siegel)
gez.
Steins
1.
Bürgermeister