Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

In der Gemeinde Poxdorf gibt es derzeit eine Hundesteuersatzung die seit dem 01.01.2006 gilt. Diese wurde nach der damals aktuellen Mustersatzung vom Bayrischen Staatsministerium des Innern erlassen. Zwischenzeitlich haben sich einige Änderungen auf Grund von verschiedenen Rechtsprechungen ergeben. Deswegen wurde eine neue Mustersatzung vom Bayrischen Staatsministerium des Innern erarbeitet, welche jetzt in der Gemeinde Poxdorf angewendet werden soll.

 

Bevor der reine Rechtstext für die neue Satzung aufgeführt wird hat die Verwaltung eine kurze Zusammenfassung erstellt woraus ersichtlich ist, welche größeren Änderungen eingetreten sind. Außerdem ist dem Beschlussvorschlag die bisherige Hundesteuersatzung von 2006 beigefügt.

 

Im Vergleich zur derzeitig gültigen Hundesteuersatzung ergeben sich in der neuen Hundesteuersatzung nachfolgende Änderungen:

 

·         § 2 Steuerfreiheit

Hier erfolgt eine klarstellende Auflistung der Befreiungstatbestände.

 

·         § 4 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

Hier wurde eine Ergänzung bezüglich der Verfahrensweise mit Kampfhunden eingesetzt.

 

·         § 5 Steuermaßstab und Steuersatz

Im Zuge der Überarbeitung sollen auch die bisherigen gültigen Steuersätze für die Hunde angepasst werden. Diese Steuersätze sind seit dem letztmaligen Erlass 2006 unverändert. Zukünftig sollen nachfolgende Steuersätze gelten:

 

     I.        Der erste Hund                     60,00 €

    II.        Der zweite Hund                  80,00 €

  III.        Jeder weitere Hund 90,00 €

 

  IV.        Jeder Kampfhund                1.000,00 €

 

·         § 5 a Kamphunde (alt)

Der § 5 a Kamphunde entfällt, da die Definition bereits im § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung festgelegt ist.

 

·           § 6 Steuerermäßigung

Der § 6 wurde dahingehende abgeändert, dass die Steuerermäßigung nur noch für Einöden anzuwenden ist. Der Begriff des Weilers hat in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt. Zudem wurde konkretisiert wie die Handhabung bei der Steuerermäßig ist, wenn mehrere Hunde des Steuerpflichtigen einen Steuerermäßigungstatbestand erfüllen würden.

 

·           § 7 Züchtersteuer (alt)

Der bisherige § 7 Züchtersteuer ist ersatzlos entfallen. Personen die eine Hundehaltung im Rahmen der Zucht zu Erwerbszwecken vornimmt, greift § 2 Nr. 1 der Satzung.

 

·      § 7 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (neu)

Der neuen § 7 und enthält allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigungen.

 

·           § 9 Fälligkeit der Steuer

Der § 9 legt jetzt die genaue Fälligkeit der Steuer fest.

 

·           § 10 Anzeigepflichten und sonstige Pflichten

Der § 10 wurde Grundlegend überarbeitet bezüglich der Anzeigepflichten und dem Tragen einer Hundesteuermarke.

 

Dem Beschlussbuchvorschlag ist der Satzungstext (Entwurf) für die zukünftige Hundesteuersatzung ab dem 01.01.2022 beigefügt.

 

 

 


Beschluss:

Der Gemeinderat Poxdorf beschließt nachfolgende Satzung:

 

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS) vom 21.06.2021

 

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Poxdorf folgende Satzung:

 

 

§ 1 Steuertatbestand

 

1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2Maßgebend ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Steuerfreiheit

 

Steuerfrei ist das Halten von

 

1.    Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von

 

a)    Hunden in Tierhandlungen,

b)    Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,

 

2.    Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

 

3.    Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

 

4.    Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,

 

5.    Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,

 

6.    Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

 

7.    Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

 

8.    Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.

 

 

§ 3 Steuerschuldner, Haftung

 

(1) 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

 

(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.

 

(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

 

 

§ 4 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

 

(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.

 

(2) 1Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.

 

(3) 1Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet.

 

 

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1)  1Die Steuer beträgt

 

für den ersten Hund                        60,00 Euro,

für den zweiten Hund                      80,00 Euro,

für jeden weiteren Hund                 90,00 Euro,

für jeden Kampfhund                1.000,00 Euro.

 

2Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 3Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

 

(2)           1Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

 

 

§ 6 Steuerermäßigung

 

(1) 1Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

 

1.    Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

 

2.    Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.

 

2Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. 3Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.

 

 

§ 7 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

 

(1) 1Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. 4Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

 

(2)          Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt.

 

 

§ 8 Entstehen der Steuerpflicht

 

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

 

 

§ 9 Fälligkeit der Steuer

 

Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 01. April eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.

 

 

§ 10 Anzeigepflichten und sonstige Pflichten

 

(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.

 

(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.

 

(3) 1Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. 2Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.

 

(4) 1Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.

 

(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.

 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 tritt die Hundesteuersatzung vom 01.01.2006 außer Kraft.

 

Poxdorf, den 22.06.2021 Gemeinde Poxdorf                                         (Siegel)

 

gez.

 

Steins

1.    Bürgermeister