Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

In der Gemeinde Effeltrich gibt es derzeit eine Hundesteuersatzung die seit dem 01.01.2006 gilt. Diese wurde nach der damals aktuellen Mustersatzung vom Bayrischen Staatsministerium des Innern erlassen. Zwischenzeitlich haben sich einige Änderungen auf Grund von verschiedenen Rechtsprechungen ergeben. Deswegen wurde eine neue Mustersatzung vom Bayrischen Staatsministerium des Innern erarbeitet, welche jetzt in der Gemeinde Effeltrich angewendet werden soll.

 

Bevor der reine Rechtstext für die neue Satzung aufgeführt wird hat die Verwaltung eine kurze Zusammenfassung erstellt woraus ersichtlich ist, welche größeren Änderungen eingetreten sind. Außerdem ist dem Beschlussvorschlag die bisherige Hundesteuersatzung von 2006 beigefügt.

 

Im Vergleich zur derzeitig gültigen Hundesteuersatzung ergeben sich in der neuen Hundesteuersatzung nachfolgende Änderungen:

 

·         § 2 Steuerfreiheit

Hier erfolgt eine klarstellende Auflistung der Befreiungstatbestände.

 

·         § 4 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

Hier wurde eine Ergänzung bezüglich der Verfahrensweise mit Kampfhunden eingesetzt.

 

·         § 5 Steuermaßstab und Steuersatz

Im Zuge der Überarbeitung sollen auch die bisherigen gültigen Steuersätze für die Hunde angepasst werden. Diese Steuersätze sind seit dem letztmaligen Erlass 2006 unverändert. Zukünftig sollen nachfolgende Steuersätze gelten:

 

     I.        Der erste Hund                     60,00 €

    II.        Der zweite Hund                  80,00 €

  III.        Jeder weiter Hund               90,00 €

 

  IV.        Jeder Kampfhund                1.000,00 €

 

·         § 5 a Kamphunde (alt)

Der § 5 a Kamphunde entfällt, da die Definition bereits im § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung festgelegt ist.

 

·           § 6 Steuerermäßigung

Der § 6 wurde dahingehende abgeändert, dass die Steuerermäßigung nur noch für Einöden anzuwenden ist. Der Begriff des Weilers hat in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten geführt. Zudem wurde konkretisiert wie die Handhabung bei der Steuerermäßig ist, wenn mehrere Hunde des Steuerpflichtigen einen Steuerermäßigungstatbestand erfüllen würden.

 

·           § 7 Züchtersteuer (alt)

Der bisherige § 7 Züchtersteuer ist ersatzlos entfallen. Personen die eine Hundehaltung im Rahmen der Zucht zu Erwerbszwecken vornimmt, greift § 2 Nr. 1 der Satzung.

 

·      § 7 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (neu)

Der neuen § 7 und enthält allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigungen.

 

·           § 9 Fälligkeit der Steuer

Der § 9 legt jetzt die genaue Fälligkeit der Steuer fest.

 

·           § 10 Anzeigepflichten und sonstige Pflichten

Der § 10 wurde Grundlegend überarbeitet bezüglich der Anzeigepflichten und dem Tragen einer Hundesteuermarke.

 

Der Satzungstext für die zukünftige Hundesteuersatzung ab dem 01.01.2022 ist dem Gemeinderat im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.


Beschluss:

Der Gemeinderat Effeltrich stimmt der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS) zu und beschließt diese als Satzung. Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 tritt die Hundesteuersatzung, welche seit dem 01.01.2006 gilt, außer Kraft.

Die Satzung ist dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügt und wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt.