Sitzung: 12.07.2021 GRE/096/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12
Bevor der reine Rechtstext
für die neue Satzung aufgeführt wird hat die Verwaltung eine kurze
Zusammenfassung erstellt woraus ersichtlich ist, welche größeren Änderungen
eingetreten sind. Außerdem ist dem Beschlussvorschlag die bisherige
Hundesteuersatzung von 2006 beigefügt.
Im Vergleich zur derzeitig
gültigen Hundesteuersatzung ergeben sich in der neuen Hundesteuersatzung
nachfolgende Änderungen:
·
§ 2 Steuerfreiheit
Hier erfolgt eine klarstellende Auflistung der Befreiungstatbestände.
·
§ 4 Wegfall der
Steuerpflicht, Anrechnung
Hier wurde eine Ergänzung
bezüglich der Verfahrensweise mit Kampfhunden eingesetzt.
·
§ 5 Steuermaßstab und
Steuersatz
Im Zuge der Überarbeitung
sollen auch die bisherigen gültigen Steuersätze für die Hunde angepasst werden.
Diese Steuersätze sind seit dem letztmaligen Erlass 2006 unverändert. Zukünftig
sollen nachfolgende Steuersätze gelten:
I.
Der erste Hund 60,00
€
II.
Der zweite Hund 80,00
€
III.
Jeder weiter Hund 90,00
€
IV.
Jeder Kampfhund 1.000,00
€
·
§ 5 a Kamphunde (alt)
Der § 5 a Kamphunde
entfällt, da die Definition bereits im § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung
festgelegt ist.
·
§ 6 Steuerermäßigung
Der § 6 wurde dahingehende
abgeändert, dass die Steuerermäßigung nur noch für Einöden anzuwenden ist. Der
Begriff des Weilers hat in der Praxis immer wieder zu
Abgrenzungsschwierigkeiten geführt. Zudem wurde konkretisiert wie die
Handhabung bei der Steuerermäßig ist, wenn mehrere Hunde des Steuerpflichtigen
einen Steuerermäßigungstatbestand erfüllen würden.
·
§ 7 Züchtersteuer (alt)
Der bisherige § 7
Züchtersteuer ist ersatzlos entfallen. Personen die eine Hundehaltung im Rahmen
der Zucht zu Erwerbszwecken vornimmt, greift § 2 Nr. 1 der Satzung.
·
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (neu)
Der neuen § 7 und enthält
allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigungen.
·
§ 9 Fälligkeit der Steuer
Der § 9 legt jetzt die genaue Fälligkeit der Steuer fest.
·
§ 10 Anzeigepflichten und
sonstige Pflichten
Der § 10 wurde Grundlegend überarbeitet bezüglich der Anzeigepflichten
und dem Tragen einer Hundesteuermarke.
Der Satzungstext für die
zukünftige Hundesteuersatzung ab dem 01.01.2022 ist dem Gemeinderat im
Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
Beschluss:
Der
Gemeinderat Effeltrich stimmt der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung – HStS) zu und beschließt diese als Satzung. Diese Satzung
tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Mit Ablauf des 31.
Dezember 2021 tritt die Hundesteuersatzung, welche seit dem 01.01.2006 gilt,
außer Kraft.
Die Satzung ist dem Original dieser Niederschrift
als Anlage beigefügt und wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt.