Beschluss: Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 8, Anwesend: 13, Befangen: 1

Anlässlich einer Ortseinsicht am 20.11.2020 hat die Bauaufsicht des Landratsamtes Forchheim festgestellt, dass auf o. g. Grundstücke verschiedene Bauten errichtet, sowie verschiedene Gerätschaften nicht nur vorübergehend gelagert werden. Dies deutet darauf hin, dass die Grundstücke seit längerem zu Freizeitzwecken genutzt werden.

Dem Gemeinderat wurden die Aufforderungen zur Beseitigung der oben genannten Flurnummern im Ratsinformationsystem zur Verfügung gestellt.

 

Die Grundstücke befinden sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Der Außenbereich ist grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten. Zulässig sind nur die sogenannten privilegierten Bauvorhaben i. S. des § 35 Abs 1 BauGB. Dies sind insbesondere Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Die festgestellten Anlagen und deren Nutzung kann keinem im Außenbereich privilegierten Zweck zugeordnet werden. Sonstige nicht privilegierte Bauvorhaben sind im Außenbereich nur im Einzelfall zulässig soweit keine öffentliche Belange beeinträchtigt sind. Die errichteten Bauten sowie die als Lager und Abstellplatz genutzten Flächen beeinträchtigen öffentliche Belange.

 

Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Poxdorf ist das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Bauliche Anlagen, die hierzu in keinem Zusammenhang mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung stehen, laufen dieser Darstellung zuwider und beeinträchtigen insofern öffentliche Belange. Bauliche Anlagen im Außenbereich beeinträchtigen regelmäßig Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft.

Lediglich land- und forstwirtschaftliche Unterstellgebäude sind im Außenbereich bis zu einer bestimmten Größe baurechtlich verfahrensfrei. Ansonsten ist die Errichtung baulicher Anlagen im Außenbereich baurechtlich genehmigungspflichtig. Da die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht gegeben ist, kann für die Freizeitgrundstücke keine Baugenehmigung erteilt werden.

Werden Anlagen ohne die erforderlichen Baugenehmigung errichtet und können nicht durch nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung rechtmäßige Zustände hergestellt werden, so kann das LRA Forchheim als Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung fordern.

 

Dies hat das LRA Forchheim getan. Die Beseitigung der Anlagen wurde mit Frist gefordert.

 

Nunmehr stellen die Eigentümer der genannten Grundstücke den Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes für die Fl. Nrn. 1196, 1197, 1198 sowie 1199 der Gemarkung Poxdorf.

Die Kosten hierfür, die sich auf ca. zwischen 7.000,-- € und 10.000,-- €  belaufen sind von den Antragstellern zu übernehmen.

 

Die Verwaltung empfiehlt diesen Antrag auf Änderung des dortigen Flächennutzungsplanes abzulehnen.

Wenn man diesem Antrag entspricht, würde man für vergleichbare Hütten und kleingartenähnliche Ansiedlungen im kompletten Gemeindegebiet konkludent einer erneuten Flächennutzungsplanänderung zustimmen und weitere Anträge sind zu befürchten.

Zudem liegt ein privilegierter Gartenbaubetrieb, der extra ausgesiedelt ist, direkt im Anschlussbereich. Hier wären Einschränkungen zu befürchten.

Ein weiterer Grund ist die Zersiedelung. 

 

Die Fläche soll im Flächennutzungsplan weiter als landwirtschaftliche Fläche geführt werden. 


Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf Flächennutzungsplanänderung zu. Mit den Antragstellern ist ein städtebaulicher Vertrag über die Übernahme der kompletten Kosten zu schließen.