Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 3, Anwesend: 12

Der Gemeinderat nimmt die Voranfrage zur Kenntnis.

Das Vorhaben befindet sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, noch im Zusammenhang bebauter Ortsteile und ist demnach nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Die Überprüfung der Privilegierung kann nicht im Rahmen einer gemeindlichen Bauvoranfrage überprüft werden, da diese von einer gesonderten Stelle überprüft wird.


Beschluss:

Die Gemeinde Effeltrich stellt das planungsrechtliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum Antrag zur Behandlung einer gemeindlichen Bauvoranfrage; Neubau einer land- und forstwirtschaftlichen Lager- und Gerätehalle – Neubau eines Scheitholzlagers auf den Grundstücken Fl.Nr. 474, 469 und 559 jeweils Gkg. Effeltrich; BVZ 17-21-EF entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen in Aussicht, unter Voraussetzung das die entsprechende Privilegierung im späteren Verfahren gegeben ist.