Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Herr Kutzner vom Planungsbüro Strunz, Bamberg ist anwesend. Es soll über die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Poxdorf Ost“ diskutiert werden.

Ein Vorschlag über die neuen Festsetzungen sowie der bestehende Bebauungsplan liegen dem Gemeinderat im Ratsinformationssystem vor.


Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt dem Vorabzug mit folgenden Änderungen zu:

 

-    Die grundsätzlich in Allgemeinem Wohngebiet zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 2 Punkte 2 bis 3 BauNVO (die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) sollen ebenfalls ausgeschlossen werden, da sie dem bestehenden Gebietscharakter widersprechen und ggf.

unerwünschte Emissionsquellen darstellen (z. B. durch Besucherverkehr). 

 

      Der Punkt A 4 Überbaubare Grundstücksflächen bezieht sich auf die Baugrenzen, die im Plan unverändert enthalten bleiben und insofern hier entfallen können. 

 

-    Unter B.1 Höhenlage der baulichen Anlagen soll die Fußbodenoberkante Erdgeschoss mit 0,3 bis 0,6 m statt wie vorgeschlagen 0,3 bis 0,5 m über dem Niveau der Erschließungsstraße festgesetzt werden.

 

-    Zu B.4 Einfriedungen wurde grundsätzlich zu den öffentlichen Straßen und Wegen eine Höhe von 1,20 m, an den anderen Grundstücksseiten von max. 1,80 m gewünscht. Da zu den Nachbargrundstücken auch Mauern zulässig sein sollen, wird der Text wie folgt geändert:

 

Einfriedungen entlang der öffentlichen Straßen und Wege sind in einer Höhe von 1,20 m zulässig. Entlang der anderen Grundstücksgrenzen sind sie als Zäune oder in geschlossener Ausführung (z. B. als Mauern, Gabionen) in einer Höhe von maximal 1,80 m zulässig. Werden die Einfriedungen als Zäune ausgeführt, so sind Zaunsockel – außer zur Straße hin – unzulässig, um die Durchlässigkeit für die Fauna nicht zu beeinträchtigen. Der Zaun hat daher einen Abstand von mindestens 15 cm zum Boden einzuhalten.

 

        Mit dem Landratsamt Forchheim ist zu klären, ob für diese Änderungen das Vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB (mit nur einer Beteiligungsrunde) anwendbar ist. Für das weitere Verfahren wäre dann ein Plan mit den geänderten Festsetzungen als Entwurf zu beschließen.