Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 1

Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

Das Vorhaben liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Geplant ist die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Erd- und Obergeschoss und einem Walmdach mit 25 Grad Dachneigung.

 

Ein Walmdach ist in der näheren Umgebung (Holzleite 18) bereits vorhanden. In Vergangenheit wurden in Effeltrich auch bereits abweichende Dachformen im Innenbereich genehmigt. Die Verwaltung empfiehlt hier genauso zu verfahren.

 

Durch den Bau von zwei Häusern wird eine zweite Zufahrt benötigt, hierdurch entfällt ein Stellplatz in der dort vorhandenen Parkbucht. Der Antragssteller wird hierfür 10 m² im Anschluss an die Parkbucht an die Gemeinde abtreten um die Zufahrt zum 2. Gebäude zu kompensieren. Die Kosten für die Verlängerung der Parkbucht sind vom Antragssteller zu übernehmen.

 

Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.

 


Beschluss:

Der Gemeinderat Effeltrich stellt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf gemeindliche Bauvoranfrage; Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Fl.Nr. 1237/4 Gkg. Effeltrich (Kirchenhölzer 16); BVZ 25-21-EF in Aussicht. Durch den Bau von zwei Häusern wird eine zweite Zufahrt benötigt, hierdurch entfällt ein öffentlicher Stellplatz in der dort vorhandenen Parkbucht. Der Antragssteller wird hierfür 10 m² im Anschluss an die Parkbucht an die Gemeinde auf seine Kosten abtreten um die Zufahrt zum 2. Gebäude zu kompensieren. Die Kosten für die Verlängerung der Parkbucht sind vom Antragssteller zu übernehmen.