Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11

Der Gemeinderat nimmt den Antrag auf Einbeziehung zur Kenntnis.

 

Eine Einbeziehungssatzung kann aus rechtlichen Gründen nicht an eine Ortsabrundungssatzung anschließen. Stattdessen müsste die vorhandene Ortsabrundungssatzung erweitert werden.

 

Weiterhin bezieht sich der Antrag nur auf die folgenden Grundstücke:

-       Fl.Nr. 872

-       Fl.Nr. 872/12

-       Fl.Nr. 872/11 und

-       Fl.Nr. 872/9 jeweils Gkg. Effeltrich

 

Um wieder eine Ortsabrundung zu schaffen, müsste auch die Fl.Nr. 870 Gkg. Effeltrich mit aufgenommen werden.

 

Die Verwaltung sieht in der Erweiterung, vorausgesetzt alle o.a. Grundstücke werden mit in die Erweiterung aufgenommen, keine Gründe, welche einer Bauleitplanung widersprechen. Bei den südlichen Grundstücken könnte es zu Einschränkungen aufgrund der benachbarten Baumschulfläche (z. B. durch Spritzabstände) kommen.

 

Die Verwaltung empfiehlt aber Voraussetzungen festzulegen, um hier bauleitplanerisch tätig zu werden.

 

-       Bauverpflichtung für ein Wohnhaus (5 Jahre, bei Nichteinhaltung hat die Gemeinde das Recht, das Grundstück zum jeweils gültigen Bodenrichtwert für gemischte Bauflächen zu erwerben, sollte kein Wert für gemischte Bauflächen festgelegt sein, hat die Gemeinde das Recht, das Grundstück zum Wert von 75 % des jeweils gültigen Bodenrichtwert für Wohnbauflächen zu erwerben, siehe Erläuterungen zur Ermittlung von Bodenrichtwerten, sollte noch keine Erschließung von Kanal, Wasser und Straße vorhanden sein, sind weitere 35 € vom Ankaufswert abzuziehen)

-       Übernahme der Kosten für die Bauleitplanung, sowie deren Nebenkosten (z. B. Gutachten)

-       Übernahme der Ausgleichsflächen

-       Mögliche Erschließungskosten (Straße, Kanal, Wasser etc.) müssen von den Antragsstellern getragen werden

 

Bei den Ausgleichsflächen ist zugunsten des Freistaates Bayern eine Grunddienstbarkeit einzutragen. Um Kosten zu sparen, kann dies zusammen mit der Bauverpflichtung geschehen.


Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, weitere Gespräche mit den Eigentümern zu führen. Es soll vorab abgeklärt werden, ob die Grundstücke zur eigenen Bebauung benötigt werden. Ist dies nicht der Fall, soll versucht werden die Grundstücke zu erwerben. Mit dem Eigentümer der Fl.Nr. 870 Gkg. Effeltrich soll ebenfalls gesprochen werden.

Der Gemeinderat ist nach den Gesprächen zu informieren um weitere Schritte abklären.