Sitzung: 25.10.2021 GRE/098/2021
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11
Der Gemeinderat nimmt die Bauvoranfrage zur Kenntnis.
Das
geplante Vorhaben liegt im Außenbereich und ist demnach nach § 35 BauGB zu
beurteilen. Das Vorhaben kann gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen
werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die
Erschließung gesichert ist.
Durch das Bauvorhaben werden öffentliche Belange beeinträchtigt.
Eine Einbeziehungssatzung ist nicht möglich, da es nicht um das
Einbeziehen eines Grundstückes in den bebauten Ortsteil geht, sondern es müsste
ein kompletter Bebauungsplan aufgestellt werden.
Das Bauvorhaben stellt Zersiedelung dar. Zwischen dem letzten
Baugrundstück und dem beantragten Wohnhaus liegen noch 5 weitere Grundstücke.
Um einen Bebauungsplan an dieser Stelle überhaupt zu ermöglichen, sind
mindestens diese 5 Grundstücke mit einzubeziehen. Wiederum nur diese
Grundstücke einzubeziehen wäre ebenfalls aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht
in Ordnung, da hierdurch eine einzelne Schneise in die Landschaft geschaffen
werden würde.
Die Erschließung ist nicht gesichert und kann auch von der Gemeinde nicht sichergestellt werden. Das Grundstück befindet sich zwar an einem öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg, allerdings darf dieser nicht zur Erschließung von Wohnhäusern genutzt werden. Um eine Zufahrt hierüber herzustellen, benötigt der Antragssteller eine Grunddienstbarkeit von den Anliegern. Bezüglich des Anschlusses an das Kanalnetz liegt die nächste Anschlussmöglichkeit im Wegegrundstück Fl.Nr. 1251/9 Gkg. Effeltrich. Hierbei handelt es sich um einen Privatweg, das bedeutet hier wäre ebenfalls eine Grunddienstbarkeit notwendig, noch dazu müsste man um an diesen Kanalanschluss zu bekommen noch durch 3-6 weitere Privatgrundstücke (je nach Leitungsverlauf).
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Effeltrich beschließt, den Tagesordnungspunkt zurückzustellen, bis über den Punkt Baugebiet Lettenfeld entschieden ist.