Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

Das Vorhaben liegt im Außenbereich, demnach ist das Bauvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen.

 

Die Errichtung des Wohnhauses mit Einliegerwohnung findet als Ersatzneubau statt, § 35 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB.

Demnach ist die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

-        Das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,

-        Das vorhandene (in diesem Fall seit ca. 5 Jahren abgerissene) Gebäude weist Missstände oder Mängel auf (dies ist nachgewiesen durch Schriftverkehr mit dem Landratsamt Forchheim)

-        Das vorhandene Gebäude wurde längere Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und

-        Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird, hat der Eigentümer das Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es längere Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn die Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neue Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird.

 

In dem Wohnhaus befindet sich eine Einliegerwohnung, gemäß Stellplatzsatzung der Gemeinde Poxdorf wären für das Vorhaben insgesamt 4 Stellplätze notwendig, der Antragssteller weist jedoch lediglich 3 Stellplätze nach, der zusätzliche Stellplatz ist nachzuweisen.

 

Der Flächennutzungsplan wird für die Fläche momentan von Allgemeinem Wohngebiet auf Mischgebiet Dorf geändert, der Feststellungsbeschluss folgt in der heutigen Sitzung.


Beschluss:

Die Gemeinde Poxdorf erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf den Grundstücken Fl.Nr. 307/4 und 307/5 jeweils Gkg. Poxdorf; BVZ 22-21-PO entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen. Der zusätzliche Stellplatz ist nachzuweisen.