Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

Das Vorhaben liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Geplant ist die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Keller-, Erd- und Obergeschoss und einem Walmdach mit 25 Grad Dachneigung.

 

Der Gemeinderat hat einer Bauvoranfrage an seiner Sitzung vom 11.10.2021 einstimmig zugestimmt.

 

Bis auf das Kellergeschoss ist der Bauplan identisch mit der Bauvoranfrage.

 

Durch den Bau von zwei Häusern wird eine zweite Zufahrt benötigt, hierdurch entfällt ein Stellplatz in der dort vorhandenen Parkbucht. Der Antragssteller wird hierfür 10 m² im Anschluss an die Parkbucht an die Gemeinde abtreten um die Zufahrt zum 2. Gebäude zu kompensieren. Die Kosten für die Verlängerung der Parkbucht sind vom Antragssteller zu übernehmen.

 

Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.

 

Die Nachbarunterschriften sind unvollständig.


Beschluss:

Der Gemeinderat Effeltrich erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1237/4 Gkg. Effeltrich (Kirchenhölzer 16); BVZ 35-21-EF entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen. Durch den Bau von zwei Häusern wird eine zweite Zufahrt benötigt, hierdurch entfällt ein öffentlicher Stellplatz in der dort vorhandenen Parkbucht. Der Antragssteller wird hierfür 10 m² im Anschluss an die Parkbucht an die Gemeinde auf seine Kosten abtreten um die Zufahrt zum 2. Gebäude zu kompensieren. Die Kosten für die Verlängerung der Parkbucht sind vom Antragssteller zu übernehmen.