Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12

Der Gemeinderat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

Das Vorhaben liegt im Außenbereich, demnach ist das Bauvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Die Erschließung ist gesichert.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB) liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

 

  1. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht:

Im Flächennutzungsplan ist für das Grundstück eine Nutzungsart als „Gemischte Baufläche (Mischgebiet Dorf)“ festgelegt, die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses widerspricht also nicht dem Flächennutzungsplan.

 

  1. den Darstellungen des Landschaftsplans oder sonstigen Plans insbesondere Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht:

Den Darstellungen des Landschaftsplanes wird nicht widersprochen. Wasser- und Abfallrecht wird nicht beeinträchtigt. Immissionsschutzrecht könnte beeinträchtigt werden, hier ist eine Prüfung durch das Amt für Landwirtschaft notwendig.

 

  1. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird:

Schädliche Umwelteinwirkungen werden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen. Immissionsschutzrecht könnte beeinträchtigt werden, hier ist eine Prüfung durch das Amt für Landwirtschaft notwendig.

 

  1. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert:

Das geplante Vorhaben liegt direkt an einer Straße. Die Leitungen sind bis auf Höhe des Grundstücks verlegt. Unwirtschaftliche Aufwendungen sind dadurch ausgeschlossen.

 

  1. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet:

Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Bodenschutzes und des Denkmalschutzes werden nicht beeinträchtigt. Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr

Erholungswert werden nicht beeinträchtigt. Das Orts- und Landschaftsbild wird nicht verunstaltet, das Vorhaben fügt sich der vorhandenen Bebauung des Aibweges (Aibweg 2b, 6) ein.

 

  1. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet:

Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur werden nicht beeinträchtigt. Das Grundstück ist bei HQ100 mit Hochwasser belastet, es sind allerdings keine Planungen für den Hochwasserschutz auf dem Grundstück geplant.

 

  1. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt:

Das Vorhaben liegt direkt an der Bestandsbebauung des Ortes, eine Splittersiedlung ist damit nicht zu befürchten.

 

  1.  die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört:

Die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen wird nicht gestört.


Beschluss:

Die Gemeinde Poxdorf erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 307/6 Gkg. Poxdorf; BVZ 2-22-PO entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen.