Sitzung: 28.03.2022 GRP/091/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 12
Der Gemeinderat nimmt den
Bauantrag zur Kenntnis.
Das Vorhaben liegt
im Außenbereich, demnach ist das Bauvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen.
Gemäß § 35 Abs. 2
BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die
Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung
ist gesichert.
Eine
Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB) liegt insbesondere
vor, wenn das Vorhaben
- den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht:
Im
Flächennutzungsplan ist für das Grundstück eine Nutzungsart als „Gemischte
Baufläche (Mischgebiet Dorf)“ festgelegt, die Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses widerspricht also nicht dem Flächennutzungsplan.
- den Darstellungen des Landschaftsplans oder sonstigen Plans
insbesondere Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht:
Den Darstellungen
des Landschaftsplanes wird nicht widersprochen. Wasser- und Abfallrecht wird
nicht beeinträchtigt. Immissionsschutzrecht könnte beeinträchtigt werden, hier
ist eine Prüfung durch das Amt für Landwirtschaft notwendig.
- schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen
ausgesetzt wird:
Schädliche
Umwelteinwirkungen werden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen. Immissionsschutzrecht
könnte beeinträchtigt werden, hier ist eine Prüfung durch das Amt für Landwirtschaft
notwendig.
- unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere
Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die
Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert:
Das geplante
Vorhaben liegt direkt an einer Straße. Die Leitungen sind bis auf Höhe des Grundstücks
verlegt. Unwirtschaftliche Aufwendungen sind dadurch ausgeschlossen.
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des
Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der
Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und
Landschaftsbild verunstaltet:
Belange des
Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Bodenschutzes und des Denkmalschutzes
werden nicht beeinträchtigt. Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr
Erholungswert
werden nicht beeinträchtigt. Das Orts- und Landschaftsbild wird nicht
verunstaltet, das Vorhaben fügt sich der vorhandenen Bebauung des Aibweges
(Aibweg 2b, 6) ein.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die
Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet:
Maßnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur werden nicht beeinträchtigt. Das Grundstück ist bei
HQ100 mit Hochwasser belastet, es sind allerdings keine Planungen für den Hochwasserschutz
auf dem Grundstück geplant.
- die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer
Splittersiedlung befürchten lässt:
Das Vorhaben liegt
direkt an der Bestandsbebauung des Ortes, eine Splittersiedlung ist damit nicht
zu befürchten.
- die Funktionsfähigkeit von
Funkstellen und Radaranlagen stört:
Die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen wird nicht
gestört.
Beschluss:
Die Gemeinde Poxdorf erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 307/6 Gkg. Poxdorf; BVZ 2-22-PO entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen.