Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15

Der Gemeinderat Effeltrich nimmt den Antrag auf isolierte Befreiung und isolierte Abweichung zur Kenntnis.

Das geplante Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Effeltrich Südost“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welcher vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.

 

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig. Dem Bauvorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes Recht Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen.

 

Geplant ist die Errichtung eines Carports mit einer Breite von 3,5m und einer Länge von 5m. Der Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche beträgt 1m. Für die Umsetzung des Vorhabens ist eine Befreiung von der Baugrenze erforderlich sowie eine Abweichung von § 2 Abs. 1 GaStellV; Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche notwendig.

 

Damit die Einsicht in den Verkehr gewahrt bleibt, darf eine seitliche Verkleidung erst nach 3,00m zur öffentlichen Verkehrsfläche angebracht werden.

 

Die Befreiung kann erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für die Erteilung der Befreiung und dem Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Effeltrich zuständig (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Für die Erteilung der isolierten Abweichung von § 2 Abs. 1 Satz 1 GaStellV ist das Landratsamt Forchheim zuständig.

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.


Beschluss:

Der Gemeinderat Effeltrich erteilt sein Einvernehmen zu der Befreiung des Bebauungsplanes „Effeltrich Südost“ hinsichtlich der Baugrenze sowie der Abweichung von § 2 Abs. 1 GaStellV wie beantragt. Der Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl:Nr. 1026/8 Gkg. Effeltrich (Erlenstraße 7); BVZ 6-22-EF wird zugestimmt. Der Antrag auf Abweichung von § 2 Abs. 1 GaStellV wird an das Landratsamt Forchheim weitergeleitet.