Sitzung: 11.04.2022 GRE/109/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15
Der Gemeinderat Effeltrich nimmt den Antrag auf isolierte Befreiung und
isolierte Abweichung zur Kenntnis.
Das geplante Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Effeltrich
Südost“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welcher vorhaben erlaubt,
wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des Bebauungsplanes
eingehalten werden.
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO sind Garagen einschließlich
überdachter Stellplätze im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO mit einer Fläche
bis zu 50 m², außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig. Dem Bauvorhaben
stehen aber als unmittelbar geltendes Recht Festsetzungen des Bebauungsplanes
entgegen.
Geplant ist die Errichtung eines Carports mit einer Breite von 3,5m und
einer Länge von 5m. Der Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche beträgt 1m. Für
die Umsetzung des Vorhabens ist eine Befreiung von der Baugrenze erforderlich
sowie eine Abweichung von § 2 Abs. 1 GaStellV; Abstand zur öffentlichen
Verkehrsfläche notwendig.
Damit die Einsicht in den Verkehr gewahrt bleibt, darf eine seitliche
Verkleidung erst nach 3,00m zur öffentlichen Verkehrsfläche angebracht werden.
Die
Befreiung kann erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar ist, die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden und auch unter Würdigung der
nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für die
Erteilung der Befreiung und dem Erlass des Bescheides ist die Gemeinde
Effeltrich zuständig (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Für
die Erteilung der isolierten Abweichung von § 2 Abs. 1 Satz 1 GaStellV ist das
Landratsamt Forchheim zuständig.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Beschluss:
Der Gemeinderat Effeltrich erteilt sein Einvernehmen zu der Befreiung des Bebauungsplanes „Effeltrich Südost“ hinsichtlich der Baugrenze sowie der Abweichung von § 2 Abs. 1 GaStellV wie beantragt. Der Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl:Nr. 1026/8 Gkg. Effeltrich (Erlenstraße 7); BVZ 6-22-EF wird zugestimmt. Der Antrag auf Abweichung von § 2 Abs. 1 GaStellV wird an das Landratsamt Forchheim weitergeleitet.