Sitzung: 20.06.2022 GRE/111/2022
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Anwesend: 13
Der
Gemeinderat nimmt die Bauvoranfrage zur Kenntnis.
Das
geplante Vorhaben liegt im Außenbereich und ist demnach nach § 35 BauGB zu
beurteilen. Das Vorhaben kann gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen
werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die
Erschließung gesichert ist.
Durch
das Bauvorhaben werden öffentliche Belange beeinträchtigt.
Eine
Einbeziehungssatzung ist nicht möglich, da es nicht um das Einbeziehen eines
Grundstückes in den bebauten Ortsteil geht, sondern es müsste ein kompletter
Bebauungsplan aufgestellt werden.
Das
Bauvorhaben stellt Zersiedelung dar. Zwischen dem letzten Baugrundstück und dem
beantragten Wohnhaus liegt noch 1 weiteres Grundstück. Um einen Bebauungsplan
an dieser Stelle überhaupt zu ermöglichen, ist mindestens dieses eine
Grundstück mit einzubeziehen. Wiederum nur dieses Grundstück mit einzubeziehen
wäre ebenfalls aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht in Ordnung, da hierdurch
eine einzelne Schneise in die Landschaft geschaffen werden würde.
Die Erschließung ist nicht gesichert und kann auch von der Gemeinde nicht sichergestellt werden. Das Grundstück befindet sich zwar an einem öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg, allerdings darf dieser nicht zur Erschließung von Wohnhäusern genutzt werden. Um eine Zufahrt hierüber herzustellen, benötigt der Antragssteller eine Grunddienstbarkeit von den Anliegern. Bezüglich des Anschlusses an das Kanalnetz liegt die nächste Anschlussmöglichkeit im Wegegrundstück Fl.Nr. 1251/9 Gkg. Effeltrich. Hierbei handelt es sich um einen Privatweg, das bedeutet hier wäre ebenfalls eine Grunddienstbarkeit notwendig, noch dazu müsste man um an diesen Kanalanschluss zu bekommen noch durch ein weiteres Privatgrundstück.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Effeltrich beschließt, den Tagesordnungspunkt zurückzustellen, bis über den Punkt Baugebiet Lettenfeld entschieden ist.