Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1, Anwesend: 13

Der Gemeinderat nimmt die Bauvoranfrage zur Kenntnis.

 

Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich und ist demnach nach § 35 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben kann gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

 

Durch das Bauvorhaben werden öffentliche Belange beeinträchtigt.

Eine Einbeziehungssatzung ist nicht möglich, da es nicht um das Einbeziehen eines Grundstückes in den bebauten Ortsteil geht, sondern es müsste ein kompletter Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Das Bauvorhaben stellt Zersiedelung dar. Zwischen dem letzten Baugrundstück und dem beantragten Wohnhaus liegt noch 1 weiteres Grundstück. Um einen Bebauungsplan an dieser Stelle überhaupt zu ermöglichen, ist mindestens dieses eine Grundstück mit einzubeziehen. Wiederum nur dieses Grundstück mit einzubeziehen wäre ebenfalls aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht in Ordnung, da hierdurch eine einzelne Schneise in die Landschaft geschaffen werden würde.

 

Die Erschließung ist nicht gesichert und kann auch von der Gemeinde nicht sichergestellt werden. Das Grundstück befindet sich zwar an einem öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg, allerdings darf dieser nicht zur Erschließung von Wohnhäusern genutzt werden. Um eine Zufahrt hierüber herzustellen, benötigt der Antragssteller eine Grunddienstbarkeit von den Anliegern. Bezüglich des Anschlusses an das Kanalnetz liegt die nächste Anschlussmöglichkeit im Wegegrundstück Fl.Nr. 1251/9 Gkg. Effeltrich. Hierbei handelt es sich um einen Privatweg, das bedeutet hier wäre ebenfalls eine Grunddienstbarkeit notwendig, noch dazu müsste man um an diesen Kanalanschluss zu bekommen noch durch ein weiteres Privatgrundstück.


Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Effeltrich beschließt, den Tagesordnungspunkt zurückzustellen, bis über den Punkt Baugebiet Lettenfeld entschieden ist.