Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13

Der Gemeinderat nimmt den Antrag auf isolierte Befreiung zur Kenntnis.

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Poxdorf Süd“ und ist demnach nach § 30 BauGB zu beurteilen, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig. Dem Bauvorhaben steht aber als unmittelbar geltendes Recht die Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen.

Durch die Errichtung des Carports wird ebenfalls die maximal zulässige Grenzbebauung überschritten, hier ist jedoch eine Abstandsflächenübernahmeerklärung vorhanden.

Folgende Befreiung vom Bebauungsplan ist notwendig:

-       Baugrenze

 

Die Befreiung wurde im Bebauungsplangebiet bereits erteilt.

 

Die Befreiung kann erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für die Befreiung und den Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Poxdorf zuständig (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG).

 

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.


Beschluss:

Der Gemeinderat Poxdorf erteilt sein Einvernehmen zur beantragten Befreiung der Baugrenze des Bebauungsplanes „Poxdorf Süd“ Der Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 881/3 Gkg. Poxdorf (Waldstraße 20); BVZ 13-22-PO wird zugestimmt.