Sitzung: 28.11.2022 GRP/098/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11
Der Gemeinderat Poxdorf nimmt den
Antrag auf isolierte Befreiung, isolierte Abweichung zur Kenntnis.
Das
Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Poxdorf Süd“ und ist
demnach nach § 30 BauGB zu beurteilen, wenn die Erschließung gesichert ist und
die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.
Nach
Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO sind Garagen einschließlich überdachter
Stellplätze im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO mit einer Fläche bis
zu 50 m², außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig, nach Art. 57 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a BayBO sind Gebäude mit einem Bruttorauminhalt bis zu 75 m³,
außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig.. Dem Bauvorhaben steht aber als
unmittelbar geltendes Recht die Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen.
Weiterhin
ist bezüglich des Carports eine Abweichung von § 2 Abs. 1 der GaStellV
notwendig, da der Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche nur 0,5m beträgt. Für
die Erteilung der isolierten Abweichung ist das Landratsamt Forchheim
zuständig.
Die
Abweichung kann erteilt werden, wenn keine Bedenken gegen die Einsicht in den
öffentlichen Verkehrsraum bestehen, dies ist der Fall, wenn in 3,00m Abstand
zur öffentlichen Verkehrsfläche keine seitliche Verkleidung angebracht wird.
Durch
die Errichtung des Gartenhauses wird ebenfalls die maximal zulässige
Grenzbebauung überschritten, hier ist jedoch eine
Abstandsflächenübernahmeerklärung vorhanden.
Folgende
Befreiung vom Bebauungsplan ist sowohl für das Carport als auch das Gartenhaus
notwendig:
-
Baugrenze
Die Befreiung wurde im Bebauungsplangebiet bereits erteilt.
Die Befreiung kann erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar
ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter Würdigung der
nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für die
Erteilung der Befreiung und den Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Poxdorf
zuständig (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG).
Die Nachbarunterschriften sind unvollständig. Die Nachbarn, welche
unmittelbar von der Grenzbebauung betroffen sind, haben dem Bauvorhaben
zugestimmt.
Beschluss:
Der Gemeinderat Poxdorf erteilt sein Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan „Poxdorf Süd“ hinsichtlich der Baugrenze, sowie die beantragte isolierte Abweichung von § 2 Abs. 1 GaStellV. Der Errichtung eines Carports und eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 874/8 Gkg. Poxdorf (Waldstraße 38); BVZ 20-22-PO entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen.