Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 11

Der Gemeinderat Poxdorf nimmt den Antrag auf isolierte Befreiung, isolierte Abweichung zur Kenntnis.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Poxdorf Süd“ und ist demnach nach § 30 BauGB zu beurteilen, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.

 

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig, nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO sind Gebäude mit einem Bruttorauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig.. Dem Bauvorhaben steht aber als unmittelbar geltendes Recht die Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen.

 

Weiterhin ist bezüglich des Carports eine Abweichung von § 2 Abs. 1 der GaStellV notwendig, da der Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche nur 0,5m beträgt. Für die Erteilung der isolierten Abweichung ist das Landratsamt Forchheim zuständig.

 

Die Abweichung kann erteilt werden, wenn keine Bedenken gegen die Einsicht in den öffentlichen Verkehrsraum bestehen, dies ist der Fall, wenn in 3,00m Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche keine seitliche Verkleidung angebracht wird.

 

Durch die Errichtung des Gartenhauses wird ebenfalls die maximal zulässige Grenzbebauung überschritten, hier ist jedoch eine Abstandsflächenübernahmeerklärung vorhanden.

 

Folgende Befreiung vom Bebauungsplan ist sowohl für das Carport als auch das Gartenhaus notwendig:

- Baugrenze

 

Die Befreiung wurde im Bebauungsplangebiet bereits erteilt.

 

Die Befreiung kann erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Für die Erteilung der Befreiung und den Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Poxdorf zuständig (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG).

 

Die Nachbarunterschriften sind unvollständig. Die Nachbarn, welche unmittelbar von der Grenzbebauung betroffen sind, haben dem Bauvorhaben zugestimmt.


Beschluss:

Der Gemeinderat Poxdorf erteilt sein Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan „Poxdorf Süd“ hinsichtlich der Baugrenze, sowie die beantragte isolierte Abweichung von § 2 Abs. 1 GaStellV. Der Errichtung eines Carports und eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 874/8 Gkg. Poxdorf (Waldstraße 38); BVZ 20-22-PO entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen.