Nachtrag: 07.12.2022
Sitzung: 12.12.2022 GRE/116/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 1
Dem Gemeinderat
wurde mit der Sitzungsladung die Satzung der Gemeinde Effeltrich über die
Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufsrechtssatzung) zur
Verfügung gestellt.
Begründung zur Satzung über
das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde Effeltrich
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann eine Gemeinde in Gebieten, in
denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung zu ihren Gunsten ein
Vorkaufsrecht an Grundstücken anordnen.
Gemäß dem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept der Gemeinde
Effeltrich sind Flächen für die Ausweisung von Hochwasserschutzmaßnahmen, für
die Ausweisung von Ausgleichsflächen und für die Ausweisung einer Fläche für
die Ansiedlung eines Bauhofs und einer Feuerwehr zu erwerben, um diese
anschließend einer integrierten Entwicklung zuzuführen.
Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung umfasst die Fl.Nrn. 1387,
1388, 1389, 1392, 1393, 1394, 1395, 1396, 1398 und 1398/1 jeweils Gemarkung
Effeltrich. Das Gebiet umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 55.855 m².
In Konsequenz dieser Eignung der Flächen für eine Entwicklung gemäß den
gemeindlichen Entwicklungszielen sollen die überwiegend nicht im Eigentum der
Gemeinde stehenden Grundstücke für eine entsprechende zukünftige Entwicklung
zur Verfügung stehen.
Mit Erlass der Vorkaufsrechtssatzung möchte die Gemeinde sicherstellen,
dass die Flächen, die derzeit nicht im Eigentum der Gemeinde stehen zukünftig
tatsächlich entsprechend den Entwicklungszielen und der angestrebten Planung
genutzt werden. Durch den Zugriff auf die Flächen im Vorkaufsfall kann die
Gemeinde die entsprechenden Flächen im Vorkaufsfall einer
entwicklungszielkonformen Nutzung zuführen. Die Satzung dient insofern der Sicherstellung
der Vollzugsfähigkeit der städtebaulichen Rahmenplanung.
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der
Gemeinde Effeltrich für die Flächen in dem in der Vorkaufsrechtssatzung vom
12.12.2022 bezeichneten Satzungsgebiet demnach ein besonderes Vorkaufsrecht
nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Satzung der Gemeinde Effeltrich über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufsrechtssatzung) in der Fassung vom 12.12.2022 zu und beschließt diese als Satzung. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung ist dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügt und wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt.