Nachtrag: 07.12.2022

Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 1

Dem Gemeinderat wurde mit der Sitzungsladung die Satzung der Gemeinde Effeltrich über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufsrechtssatzung) zur Verfügung gestellt.

 

Begründung zur Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde Effeltrich

 

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann eine Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung zu ihren Gunsten ein Vorkaufsrecht an Grundstücken anordnen.

 

Gemäß dem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Effeltrich sind Flächen für die Ausweisung von Hochwasserschutzmaßnahmen, für die Ausweisung von Ausgleichsflächen und für die Ausweisung einer Fläche für die Ansiedlung eines Bauhofs und einer Feuerwehr zu erwerben, um diese anschließend einer integrierten Entwicklung zuzuführen.

 

Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung umfasst die Fl.Nrn. 1387, 1388, 1389, 1392, 1393, 1394, 1395, 1396, 1398 und 1398/1 jeweils Gemarkung Effeltrich. Das Gebiet umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 55.855 m².

 

In Konsequenz dieser Eignung der Flächen für eine Entwicklung gemäß den gemeindlichen Entwicklungszielen sollen die überwiegend nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücke für eine entsprechende zukünftige Entwicklung zur Verfügung stehen.

Mit Erlass der Vorkaufsrechtssatzung möchte die Gemeinde sicherstellen, dass die Flächen, die derzeit nicht im Eigentum der Gemeinde stehen zukünftig tatsächlich entsprechend den Entwicklungszielen und der angestrebten Planung genutzt werden. Durch den Zugriff auf die Flächen im Vorkaufsfall kann die Gemeinde die entsprechenden Flächen im Vorkaufsfall einer entwicklungszielkonformen Nutzung zuführen. Die Satzung dient insofern der Sicherstellung der Vollzugsfähigkeit der städtebaulichen Rahmenplanung.

 

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Gemeinde Effeltrich für die Flächen in dem in der Vorkaufsrechtssatzung vom 12.12.2022 bezeichneten Satzungsgebiet demnach ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.


Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der Satzung der Gemeinde Effeltrich über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufsrechtssatzung) in der Fassung vom 12.12.2022 zu und beschließt diese als Satzung. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung ist dem Original dieser Niederschrift als Anlage beigefügt und wird zum Bestandteil des Beschlusses erklärt.