Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Für weitere Förderanträge an die Städtebauförderung  (Bund- Länder) ist es Voraussetzung, damit weitere vorgesehene Maßnahmen durchgeführt werden können, die Fördergrundlage herzustellen.

 

Hierzu ist folgendes erforderlich:

 

1. Aufstellungsbeschluss über die Durchführung der vorbereitenden Untersuchung (VU). 

2. Festlegung wo und in welcher Weise in Effeltrich Sanierungsbedarf besteht (u. a. ISEK ersichtlich).

3. Auf dieser (vermutlichen bereits bestehenden Daten-) Grundlage lässt sich ein städtebaulicher Rahmenplan und die VU gem. § 142 BauGB erarbeiten.

Für die Erbringung dieser Leistungen ist eine Angebotseinholung bei entsprechenden Architekten/Stadtplanern erforderlich.

4. Sobald die Fördervoraussetzungen vorliegen, kann nach vorheriger Rücksprache beim Sachgebiet Städtebau ein (ISEK-) Umsetzungsmanagement bzw. ein Innenentwicklungsmanager beauftragt werden.

 

Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen (VU).

  • Grundlagenermittlung, Katalog der Missstände und Mängel, Ziele und Zweck der Sanierung
  • Aufstellung des städtebaulichen Rahmenplans, der erforderlichen Maßnahmen sowie einer ersten Kosten- und Finanzierungsüberisicht
  • Abstimmung des Ergebnisses der vorbereitenden Untersuchungen und der vorgesehenen förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets mit der Regierung
  • Billigung der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen durch den Gemeinderat
  • Beschluss über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen (VU) gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch.

Ein Planungsbüro soll durch die Verwaltung ausgeschrieben werden.

Die Beauftragung des Planungsbüros in Abstimmung mit der Regierung nach Zustimmung zum vorzeitigen Beginn durch die Regierung soll anschließend im Gremium beschlossen werden.