Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Im Ratsinformationssystem wurde das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 23.08.2023 hinsichtlich der Kommunalrechtsnovelle 2023 dem Gemeinderat zur Verfügung gestellt.

 

Der Gemeinderat der Legislaturperiode 2014 bis 2020 hatte beschlossen, die Behandlung des Punktes „Stellung der/des ersten Bürgermeisterin/Bürgermeisters hinsichtlich der Berufsmässigkeit“ in Mitte der Wahlperiode 2020 bis 2026 erneut zu behandeln.

 

Am 31. Juli 2023 wurde das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 24. Juli 2023 veröffentlicht.

Die Kommunalrechtsnovelle 2023 ändert das Kommunal- und Kommunalwahlrecht in einer Reihe von Einzelfragen und fasst die Gesetze zudem in eine geschlechtergerechte Sprache.

 

Die Änderungen treten grundsätzlich zum 01. Januar 2024 in Kraft.

 

Durch die Streichung von Art. 34 Abs. 1 Satz 3 GO und die Neufassung von Art. 34 Abs. 2 GO werden die Regelungen zum Status der ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister als berufsmäßig oder ehrenamtlich geändert.

-   In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 2.500, höchstens aber 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 GO ab der nächsten Wahl kraft Gesetzes berufsmäßig tätig, wenn nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor der Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt, dass sie ehrenamtlich tätig seien sollen. 

 

-   Für kreisangehörige Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 2.500 sind sie nach Art 34 Abs. 2 Satz 3 GO ab der nächsten Wahl kraft Gesetzes ehrenamtlich tätig, wenn nicht der Gemeinderat spätestens am 90. Tag vor der Bürgermeisterwahl durch Satzung bestimmt, dass sie berufsmäßig tätig seien sollen.  

Die Änderungen greifen nach der Übergangsregelung des Art. 120b Abs. 1 Satz 1 GO allerdings nicht in die Rechtsverhältnisse der amtierenden ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister ein.  

 

Der Negativkatalog bzw. die Ausschlusstatbestände für Bürgerentscheide sind in Art. 18a Abs. 3 Nr. 1 GO um Entscheidungen über die Rechtsstellung der künftigen ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, also um Entscheidungen nach Art. 34 GO, erweitert. 

 

Zwar schließt der Wortlaut des Negativkataloges Entscheidungen über die Rechtsstellung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bereits bisher ein. Nach der Auslegung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) bezieht sich dies aber nur auf Entscheidungen über die aktuelle Rechtsstellung einer amtierenden Bürgermeisterin oder eines amtierenden Bürgermeisters, nicht aber auf Entscheidungen über ein Haupt- oder Ehrenamt ab der nächsten Amtszeit, die daher bisher Gegenstand von Bürgerentscheiden sein können (BayVGH, Beschluss vom 2. Januar 1996, 4 CE 95.4200). Das Änderungsgesetz stellt nun klar, dass auch Entscheidungen über den künftigen Status Bürgerentscheiden nicht zugänglich sind. Die Erfahrungen zeigen, dass die Diskussionen vor solchen Bürgerentscheiden oft personenbezogen geführt werden und es nicht selten weniger um die Frage geht, ob die Aufgaben des Amtes in der konkreten Gemeinde ein Hauptamt rechtfertigen oder nicht. 

 

Ein Beschluss über die Berufsmäßigkeit ist nunmehr nicht erforderlich.

 

 

 

 


Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.