Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Der Gemeinderat nimmt den Antrag zur Kenntnis.

 

Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Leimereggärten“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welcher Vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzung des Bebauungsplanes eingehalten werden. Nach Art. 67 Abs. 1 Ziff.1 Buchst. a BayBO sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis 75 m³, außer im Außenbereich, verfahrensfrei zulässig.

Dem Bauvorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes Recht die Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 30 Abs. 1 BauGB) entgegen.

 

Die Antragstellerin möchte ein Gartenhaus (2,75m x 3,15m x 2,22m) aus Metall auf der Seite zur Fl.Nr. 66/1 Gkg. Gaiganz aufstellen.

 

Das Gartenhaus befindet sich außerhalb des Baufensters und soll aus Metall sein. Befreiungen sind diesbezüglich bereits erteilt worden.

 

Befreiungen können erteilt werden, wenn sie städtebaulich vertretbar sind, die Grundzüge der Planung nicht berühren und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Für die Erteilung der Befreiung und dem Erlass des Bescheides ist die Gemeinde Effeltrich zuständig. (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG)

 

Die Nachbarunterschriften sind unvollständig.                                                                                                       


Beschluss:

Der Gemeinderat Effeltrich erteilt sein Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen vom Bebauungsplan „Leimereggärten“. Der Errichtung eines Gartenhauses aus Metall auf dem Grundstück Fl.Nr. 66/2 Gkg. Gaiganz (Gartenstraße 7); BVZ 13-2023-EFF wird zugestimmt.