Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10

Der Gemeinderat Poxdorf nimmt den Antrag auf isolierte Befreiung und Abweichung zur Kenntnis.

Das geplante Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Poxdorf Süd“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welcher Vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr.1 Buchsta. a) BayBO sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 qm³, außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig.

Geplant ist die Errichtung eines Carports mit den Maßen 3,38m * 8,75m * 2,51m (Breite * Länge * Höhe) an der straßenseitig an der östlichen Grundstücksgrenze. Als Dachform ist ein Pultdach geplant.

 

Dem Bauvorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes Recht die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Poxdorf Süd“ und die Garagen- und Stellplatzverordnung entgegen. Für die Umsetzung des Vorhabens ist:

 

  1. eine Befreiung vom Baufenster notwendig.

Diese Befreiung wurde bereits mehrfach im Baugebiet bereits mehrfach erteilt.

 

  1. eine Abweichung vom § 2 Abs. 1 GaStellV.

Da die ersten 3m des Carports ohne geschlossene Seitenwände errichtet werden sollen und somit die Sicht nicht beeinträchtigt ist, damit stehen von gemeindlicher Seite keine Einwände gegen diese Abweichung.


Beschluss:

Der Gemeinderat Poxdorf erteilt sein Einvernehmen zu der beantragten Befreiung hinsichtlich des Baufensters des Bebauungsplanes „Poxdorf Süd“.

Der Abweichung vom § 2 Abs. 1 GaStellV stehen keine gemeindlichen Bedenken entgegen.

Der Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 815/25 Gkg. Poxdorf (Eichenstraße 8a); BVZ  14-2023-PO wird zugestimmt.