Sitzung: 27.11.2023 GRP/109/2023
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10
Der Gemeinderat Poxdorf nimmt den Antrag auf isolierte Befreiung und Abweichung zur Kenntnis.
Das geplante Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes „Poxdorf Süd“ und ist somit nach § 30 BauGB zu beurteilen, welcher Vorhaben erlaubt, wenn die Erschließung gesichert ist und die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr.1 Buchsta. a) BayBO sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 qm³, außer im Außenbereich verfahrensfrei zulässig.
Geplant ist die Errichtung eines Carports mit den Maßen 3,38m * 8,75m * 2,51m (Breite * Länge * Höhe) an der straßenseitig an der östlichen Grundstücksgrenze. Als Dachform ist ein Pultdach geplant.
Dem Bauvorhaben stehen aber als unmittelbar geltendes Recht die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Poxdorf Süd“ und die Garagen- und Stellplatzverordnung entgegen. Für die Umsetzung des Vorhabens ist:
- eine Befreiung vom Baufenster notwendig.
Diese Befreiung wurde bereits mehrfach im Baugebiet bereits mehrfach erteilt.
- eine Abweichung vom § 2 Abs. 1 GaStellV.
Da die ersten 3m des Carports ohne geschlossene Seitenwände errichtet werden sollen und somit die Sicht nicht beeinträchtigt ist, damit stehen von gemeindlicher Seite keine Einwände gegen diese Abweichung.
Beschluss:
Der Gemeinderat Poxdorf erteilt sein Einvernehmen zu der beantragten Befreiung hinsichtlich des Baufensters des Bebauungsplanes „Poxdorf Süd“.
Der Abweichung vom § 2 Abs. 1 GaStellV stehen keine gemeindlichen Bedenken entgegen.
Der Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Fl.Nr. 815/25 Gkg. Poxdorf (Eichenstraße 8a); BVZ 14-2023-PO wird zugestimmt.