Beschluss: Mehrheitlich abgelehnt

Der Gemeinderat Effeltrich nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

 

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen.

 

Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

 

Die Privilegierung wird vom Amt für Landwirtschaft geprüft.

Nach den eingereichten Planungsunterlagen hat die Verwaltung insbesondere Zweifel daran, dass das Vorhaben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Die Planung ist grundsätzlich so auszuführen, wie ein „vernünftiger“ Landwirt diese ausführen würde, die Bodenversiegelung ist ebenso flächensparend im Hinblick auf die Bodenversiegelung auszuführen. Insbesondere die neu geplante Zufahrt, obwohl bereits ein Feldweg in geringerem Abstand vorhanden ist und die geplanten 6 Rolltore bei dem Gebäude (5 im Westen, 1 im Osten), lassen eher eine Nutzung als LKW-Unterstellhalle für den gewerblichen Betrieb des Antragsstellers vermuten.

Weiterhin fehlt es an einer Berechnung für den naturschutzrechtlichen Ausgleich für das Bauvorhaben.

 

Sollte keine Privilegierung vorliegen, richtet sich die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB, demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

 

Eine ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB ist hinsichtlich der Zufahrt vorhanden, für die Beseitigung des Oberflächenwassers ist kein Plan vorhanden, somit kann hierüber keine Aussage getroffen werden. Das Oberflächenwasser ist auf dem eigenen Grundstück zurückzuhalten oder unschädlich in einen Vorfluter einzuleiten.

 

Eine Erschließung nach § 35 Abs. 2 BauGB (Kanal, Wasser) ist nicht vorhanden.

 

Die Löschwasserversorgung muss in beiden Fällen selbst gesichert werden.

 

Öffentliche Belange werden durch das Vorhaben beeinträchtigt, wie z. B. schädliche Umwelteinwirkungen, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, und die natürliche Eigenart der Landschaft, ihrer Erholungswerte sowie das Orts- und Landschaftsbild.

Eine Beeinträchtigung liegt bereits dann vor, wenn das Vorhaben dem Flächennutzungsplan widerspricht. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als landwirtschaftliche Fläche bewertet. Sollte die Privilegierung nicht bestätigt werden können, handelt es sich um ein gewerbliches Vorhaben. Alleine hierdurch liegt bereits eine Beeinträchtigung vor.

 

Fraglich ist ob die Belange lediglich beeinträchtigt sind, oder den Belangen entgegenstehen.

 

Das Vorhaben grenzt direkt an ein Biotop, sowie einen Bach an. Somit muss entsprechend von den Fachstellen festgestellt werden, ob das Vorhaben diesen Belangen entgegensteht (Hochwasserabfluss, Schwermetallbelastung des Regenwassers).

 

Da das Vorhaben weder in einem Landschaftsschutzgebiet, noch in einem festgestellten Überschwemmungsgebiet liegt, ist wohl eher von einer Beeinträchtigung auszugehen.


Beschluss:

Fall § 35 Abs. 1 BauGB (Privilegiertes Vorhaben)

Der Gemeinderat Effeltrich erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Neubau einer Unterstellhalle für land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Produkte auf den Grundstücken Fl.Nrn. 469, 474, 559, 559/2 jeweils Gkg. Effeltrich; BVZ 1-24-EF entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen unter der Voraussetzung, dass die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vorhanden ist und öffentliche Belange insbesondere hinsichtlich des Baches und des Biotops nicht entgegenstehen. Das Oberflächenwasser ist auf dem eigenen Grundstück zurückzuhalten oder unschädlich in einen Vorfluter abzuleiten. Die Löschwasserversorgung muss selbst sichergestellt werden.

 

Abstimmung

Ja: 1                            Nein: 13                                  Anwesend: 14

 

Fall § 35 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Effeltrich erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Neubau einer Unterstellhalle für land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Produkte auf den Grundstücken Fl.Nrn. 469, 474, 559, 559/2 jeweils Gkg. Effeltrich; BVZ 1-24-EF entsprechend der eingereichten Planungsunterlagen. Das Oberflächenwasser ist auf dem eigenen Grundstück zurückzuhalten oder unschädlich in einen Vorfluter abzuleiten. Die Löschwasserversorgung muss selbst sichergestellt werden.

 

Abstimmung

Ja: 0                            Nein: 14                                  Anwesend: 14