Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Anwesend: 14

Der Gemeinderat Effeltrich nimmt den Bauantrag zur Kenntnis.

Das Vorhaben liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile, demnach ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Auf dem Grundstück ist die Errichtung eines Holzlager mit Freisitz auf der Grundstücksgrenze mit einer Höhe von 2,77 m geplant.

Auf dem benachbartem Grundstück Fl.Nr. 501/67 Gkg. Effeltrich ist zeitgleich die Errichtung eines Geräteschuppens geplant. Daher werden diese Nachbarn durch das geplante Vorhaben nicht negativ beeinträchtigt.

 

Die endgültige Grenzbebauung setzt sich aus der bestehenden Garage und dem geplanten Holzlager mit Freisitz zusammen und wird nach vorliegenden Unterlagen eine Länge von 17,29 m haben.

Somit ist für das Vorhaben eine Abweichung von Art. 6 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und Art. 6 Absatz 7 Satz 2 BayBO notwendig.

 

Das Gebiet ist im Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet festgelegt.

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, sowie der Bauweise in die

Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.

 

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

Die Unterschrift für die Abweichung liegt vor.


Beschluss:

Die Gemeinde Effeltrich erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen gemäß § 34 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung; Errichtung eines Holzlagers mit Freisitz auf dem Grundstück Fl. Nr. 501/63 Gkg. Effeltrich (Peter-Vischer-Ring 30); BVZ 3-24-EF entsprechend der am 05.01.2024 eingereichten Planungsunterlagen. Der beantragten Abweichung bezüglich der Länger der Grenzbebauung wird zugestimmt.