Beschluss: Einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 12, Anwesend: 12

Der Gemeinderat Effeltrich nimmt die formlose Bauvoranfrage zur Kenntnis.

 

Geplant ist die Errichtung von 5 Holzhäusern mit einer Parkfläche auf einer Fläche von 200 m², mit dem Ziel diese als Übernachtungsgelegenheit (Pension, Hotel, AirB&B) anzubieten.

 

Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich und ist demnach nach § 35 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben kann gem. § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.

Öffentliche Belange werden durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt . Das Gebiet ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche festgelegt (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), die Erschließung ist nicht gesichert, hierfür wären unwirtschaftliche Aufwendungen notwendig (§ 35 Abs. 3 Nr. 4 BauGB), das Vorhaben greift negativ in die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3. Nr. 5 BauGB), des Weiteren liegt keine Privilegierung für dieses Vorhaben vor.

 

Gem. § 1 Abs. 3 BauGB i. V. mit § 1 Abs. 8 BauGB muss die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch, dies kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden.

 

Eine im Sinn einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erforderliche Planung ist beim vorliegenden Antrag nicht herzuleiten.

 

Die Verwaltung schlägt vor, das planungsrechtliche Einvernehmen nicht in Aussicht zu stellen und aufgrund oben genannter Gründe keine Bauleitpläne aufzustellen.


Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Effeltrich beschließt für die Fl.Nr. 525 Gkg. Gaiganz eine Bauleitplanung aufzustellen. Der genaue Umfang soll durch ein Ingenieurbüro festgelegt werden. Hinsichtlich der Kosten für die Planung, die Erschließung und für die entsprechende Ausgleichsfläche ist eine Kostenübernahmeerklärung vom Antragssteller zu unterschreiben.